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Keine Reisekostenübernahme!

Der sächsische Kurfürst machte sich Sorgen: Aus den Ämtern seines Landes erreichten ihn Klagen, daß die Lasten durch sogenannte Amts- und Patentfuhren überhand genommen hätten. Vor allem auswärtige Gesandte, die das Kurfürstentum passierten, würden auf diese Dienste der Ämter zurückgreifen und sich entsprechend mit Reisepferden ausstatten und in den Wirtshäusern versorgen lassen. Entsprechend erließ Kurfürst Johann Georg die Verfügung, daß auch durchreisende Fürsten und ihre Abgesandten für diese Leistungen zahlen sollten (Kurfürst Johann Georg von Sachsen an Kurfürst Georg Wilhelm von Brandenburg, Dresden 28.2.1618, GStA PK BPH, Rep. 34, Nr. 25 fol. 32-32‘ Ausf.).

Konkret war dieses Schreiben hier an den Kurfürsten von Brandenburg gerichtet. Der nördliche Nachbar Kursachsens konnte kaum anders, als sächsisches Territorium zu durchqueren, wenn er zum Kaiserhof und vielen anderen Reichsfürsten reisen wollte. Insofern traf es Brandenburg besonders hart – die brandenburgischen Kassen waren oftmals leer, und man mußte sich stets Gedanken machen, wie Gesandtschaften zu finanzieren waren. Auch wenn es Spannungen zwischen beiden Reichsfürsten gegeben hat – etwa in dem nun schon seit Jahren schwelenden Streit um das Jülicher Erbe –, wird man in dieser sächsischen Anordnung kaum eine besondere antibrandenburgische Spitze erkennen können. Zumindest ist dies nicht nachweisbar.

Auffallend ist aber die Argumentation in der kursächsischen Ankündigung. Hier ist generell von den „thewern zeiten“ die Rede. Auch Mißernten und Unglücke wie Feuersbrünste hätten im Land Schaden verursacht, so daß die Untertanen dort „nicht allein in abfall ihrer Nahrung kommen, sondern auch eußersters verderben geraten möchten“. Das hört sich auf den ersten Blick wie die übliche zeitgenössische Rhetorik an, die die schweren Zeiten beklagt. Auch dies können wir nur vermuten oder unterstellen. Immerhin datiert diese Episode von Anfang 1618, als zwar in Böhmen schon ein Ständeregiment die habsburgische Herrschaft abgeschüttelt und den Pfälzer Kurfürsten als neuen König installiert hatte; der Feldzug gegen Böhmen sollte aber erst in ein paar Monaten beginnen.

Auch wenn also im Moment noch kein offener Krieg im Reich geführt wurde, standen die Zeichen auf Sturm. Vor dem Hintergrund kann man diese Hinweise aus Kursachsen doch als Krisensymptome verstehen: Man fürchtete um sein Auskommen, beklagte hohe Belastungen. Unabhängig davon, ob noch ein anderes Kalkül dahinterstecken mochte, ging von dieser Verfügung doch ein klares Signal aus: Selbst ein wohlhabender Reichsstand wie Kursachsen konnte es sich nicht leisten, solche Services wie Amts- und Patentfuhren aufrechtzuerhalten. Für andere Reichsfürsten und ihre Gesandten galt ab sofort, daß es in Sachsen keine Reisekostenübernahme mehr gab.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (3. März 2015). Keine Reisekostenübernahme! dk-blog. Abgerufen am 4. November 2024 von https://doi.org/10.58079/nscg


3 Gedanken zu „Keine Reisekostenübernahme!“

  1. Ein sehr schöner Beitrag – doch mit Augenzwinkern juristischer Einspruch gegen die Schlagzeile! Schließlich sind wir hier nicht im Rechtsgebiet des (kursächsischen) Beamtenrechts, in dem ein braver Amtmann wohl damals schon Reisekosten geltend machen konnte, sondern bewegen uns im internationalen Gesandschaftsrecht, müssten hier also eine Beschneidung der Immunitäten und Privilegien fremder Diplomaten anprangern…

    1. Danke für den Hinweis, der mir vor allem noch mal klar macht, wie schnell man sich auf eine schiefe Ebene begibt, wenn allzu moderne Begrifflichkeiten verwandt werden – und mit ihnen die entsprechenden Konnotationen. Das Caveat akzeptiere ich also sofort. Allerdings frage ich mich, wie verbreitet oder verbrieft diese Serviceleistungen eben auch für auswärtige, durchreisende Gesandte damals waren. Denn können wir für diese frühe Zeit schon von einem „internationalen Gesandschaftsrecht“ sprechen, wenn viele uns heute sehr vertraute Phänomene des diplomatischen Umgangs in dieser Phase erst recht zaghaft in Gebrauch kamen? Dies ist nun eine echte Frage, und ich lasse mich hier gern aufklären.

      1. Eine späte Antwort ist besser als keine, hoffe ich. Wenn man sich vor jedem Anachronismus hüten will, darf man erst mit dem Wiener Reglement von 1815, einer Anlage zur Schlussakte des Wiener Kongresses, ansetzen, dass die Rangklassen der Diplomaten verbindlich definierte. Privilegien und Immunitäten sind der Kern des Gesandtschaftsrechts und benötigen ihrerseits einen differenzierten diplomatischen Rang als Substrat. Die Herausbildung der Rangeklassen war ein langer und langsamer Prozess, der just im 17. Jh. begann, als die Außerordentlichen Gesandten, die für eine begrenzte Mission entsandt wurden, in Konkurrenz mit der älteren Institution der permanenten Residenten an fremden Höfen traten und den Vorrang beanspruchten. Die dafür nötigen Regelungen können wohl als Gesandtschaftsrecht bezeichnet werden – ein Rechtsgebiet, dass sich auch in der Gegenwart durch einen hohen Anteil von Gewohnheitsrecht und teilweise archaische Materien auszeichnet. Zusammenfassend finde ich M. Wohlan, Das diplomatische Protokoll im Wandel (2014), eine völkerrechtliche Dissertation, recht erhellend.

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