Wer soll das Hochstift Halberstadt regieren? Als Herzog Christian von Braunschweig infolge des desaströsen Feldzugs, aber auch angesichts der drohenden kaiserlichen Acht sein Administratorenamt aufgeben wollte, war die Nachfolgefrage im Jahr 1624 voll entbrannt. Gute Aussichten hatte Christian Wilhelm aus dem Haus Brandenburg, der bereits Administrator des Erzstifts Magdeburg war: Denn im Hochstift Halberstadt war er immerhin Coadjutor. Im Laufe des Frühjahrs 1624 gab es hektische diplomatische Aktivitäten, in denen die beteiligten Akteure die verschiedenen Optionen durchgingen. Die Braunschweiger waren keineswegs gewillt, auf Halberstadt leichthin zu verzichten, und bemühten sich nach wie vor, die Ansprüche ihres Hauses hochzuhalten.
Bei den Gesandtschaften waren mehrere Geheime Räte involviert, unter denen auch Jacob Lampadius (vgl. auch https://dkblog.hypotheses.org/1512). Selbst wenn man ausblendet, daß Lampadius mehr als zwei Jahrzehnte später beim Westfälischen Friedenskongreß eine wichtige Rolle spielte, ist nicht zu übersehen, welche profilierten Stellungnahmen er bereits im Jahr 1624 für die Interessenvertretung seines Prinzipals vortrug. Dies war auch der Fall im Frühsommer dieses Jahres, als er erneut zu Christian Wilhelm abgesandt wurde. Das undatierte Schriftstück ist gemäß dem Aktenzusammenhang auf Anfang August 1624 zu datieren, d.h.in einer Phase, als die Entscheidung zugunsten Christian Wilhelms als neuer Administrator von Halberstadt praktisch schon gefallen war (Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Magdeburg, A 13, Nr. 356 (Postulationsakte Bd. 4), fol. 410-413).
Desungeachtet verwies Lampadius auf die unberührten Rechte des Hauses Braunschweig: Die Resignation vom Administratorenamt bedeute nämlich keineswegs, „das dadurch Hertzogk Christians f[ürstliche] gn[aden] jura regiminis oder Episcopatus erloschen“. Aber abseits dieses juristischen Beharrens verfiel der Gesandte auf eine andere Argumentationsstrategie. Er fürchtete vielmehr ein „hochprajudicirliches Exempel“, das vor allem der katholischen Seite in die Hände spielen würde. Man könne doch aus „ausgelaßenen discursen, vnd so wohl publicis als privatis actionibus zuverspühren“, „was die Römischen Catholischen wegen recuperir: vnd eroberung der Bisthumb vnd geistlichen pfründe, vor consilia agitiren“. Ihnen, so Lampadius, gehe es um die Durchsetzung des Geistlichen Vorbehalts, denn letztlich wolle man den „Evangelischen“ alle geistlichen Güter wieder entziehen.
Bemerkenswert ist dies durchaus, da Belege für konfessionelle Ängste im Jahr 1624 weniger prominent vorhanden sind; von einem Restitutionsedikt konnte zu dem Zeitpunkt in keiner Weise die Rede sein. Lampadius schürte aber nicht nur Ängste, sondern appellierte auch an die Einigkeit unter den protestantischen Ständen, beklagte „der Evangelischen entzweihung“ und griff zu einem historischen Beispiel, um die Gefahr zu verdeutlichen: „Greciae civitates olim intestinis dissidijs attritae, Philippo Macedoniae praedae fuerunt“. Aber war die Situation zu dem Zeitpunkt tatsächlich so dramatisch, wie Lampadius sie skizziert?
Es ist schwierig, ihm diese Befürchtungen gänzlich abzusprechen. Doch nicht zu übersehen ist der funktionale Einsatz des konfessionellen Arguments: Es war überdeutlich, daß Halberstadt ein Zankapfel zwischen zwei Dynastien geworden war. Und tatsächlich war dem Brandenburger Christian Wilhelm kaum beizukommen. Es sei denn, man ließ den rechtlichen Streit liegen und appellierte auf einer anderen Ebene an die Solidarität, die hier konfessionell kodiert war. War es Halberstadt wirklich wert, daß deswegen der gesamte Kirchenbesitz der protestantischen Reichsstände in Gefahr geriet? Letztlich ging es Lampadius wohl eher darum, einen gemeinsamen Gegner aufzubauen und damit den Streit um Halberstadt zu entschärfen. Daß sein vorgestelltes Szenario gleichwohl in wenigen Jahren der Realität entsprach, stellt zudem seinem politischen Gespür kein schlechtes Zeugnis aus.
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Michael Kaiser (25. September 2018). Konfessionelle Ängste – ein vorgeschobenes Argument? dk-blog. Abgerufen am 27. März 2025 von https://doi.org/10.58079/nsh0