31. Juli 1619: State-Building auf Böhmisch

Am 31. Juli 1619 war es soweit: Im Landtagssaal in Prag versammelten sich die böhmischen Stände sowie die Abgesandten Mährens, Schlesiens und der beiden Lausitzen. Hier verabschiedeten alle zusammen die „Böhmische Konföderation“: Mit diesem Vertrag wurde deutlich, daß es nicht nur um eine Revolte gegen den Landesherrn ging, sondern tatsächlich um die Formierung eines eigenen Staatswesens.

Wie dieses aussehen sollte, hatte man sich gut überlegt. Das Ergebnis war ein Text, der 100 Artikel umfaßte, die die Machtverhältnisse in diesem staatlichen Konstrukt regelten. Unbestritten war Böhmen das Zentrum dieser neuen staatlichen Ordnung. Doch wichtig war die prinzipielle Gleichstellung der Nebenländer der böhmischen Krone mit dem Hauptland – eine alte Forderung, die die Mährer, Schlesier und Lausitzer vielfach gegenüber den Böhmen erhoben hatten. Mit dieser Konföderation behob man dieses Monitum und konnte die Nebenländer wirklich für diesen Schritt gewinnen.

Es handelte sich um eine Ständestaatsgründung, die die zentralen Befugnisse bei den Ständen beließ, die in einem Generallandtag über Fragen zu beschließen hatten, die alle betrafen. Eine Defensivverfassung sollte die Wehrhaftigkeit der Konföderation nach außen sicherstellen. Festgeschrieben wurde auch ein Widerstandsrecht gegen die Obrigkeit: kein Widerspruch, denn das Königtum wurde nicht abgeschafft, sondern stand formal an der Spitze dieses Gemeinwesens. Der König sollte allerdings bei Ausschaltung aller erbrechtlicher Ansprüche stets frei gewählt werden und war letztlich den Prärogativen, wie sie die Konföderationsakte festhielt, unterworfen – eine klare Begrenzung monarchischer Gewalt also.

sog.Confoederatio Bohemica, 31.7.1619, SLUB Dresden Sign. Hist.Germ.C.490,30; Public Domain Mark 1.0; http://digital.slub-dresden.de/id332374858/1

Festgelegt wurde auch die evangelische Religionsausübung. Der Majestätsbrief von 1609 sollte wiederum volle Gültigkeit gewinnen (Art. 7). Die Landschaften, die bisher keine Regelungen für das „freye Exercitium Religionis“ hatten, sollten dies analog zum Majestätsbrief handhaben können (Art. 9). Bemerkenswert war durchaus die individuelle Religionsfreiheit, wobei sogar explizit neben den Männern auch die Frauen genannt wurden („Männliches und weibliches Geschlechts Persohnen“). Immerhin ahnte man, welche Konflikte aus dieser völlig unregulierten Religionsfreiheit resultieren mochten: im selben Artikel 10 wurde deswegen ein Verbot des Schmähens anderer Religionen „umb beßerer Einigkeit und Verhüttung allerhand Schwierigkeiten und Verbitterungen“ erlassen. Katholiken wurden ebenfalls auf den Majestätsbrief verpflichtet: Andernfalls seien sie aus allen Ämtern und Funktionen zu entlassen (vgl. Art. 12-14, siehe auch Art. 48). Doch ohnehin sollten alle zentralen Ämter „mit Evangelischen Persohnen“ besetzt werden (Art. 16). Artikel 45 machte noch einmal klar, daß die Konföderation allein von evangelischen Ständen begründet wurde: doch genauso bekräftigte dieser Artikel, daß auch katholische Stände im Schutze dieser Konföderation leben könnten, wenn sie sich „dieser Union obligat machen und ruhig, friedlich, ohne Anstifftung böser Practiquen wieder die Evangelischen leben“.

Mit dieser Religionspolitik stellte sich die Konföderation gegen alles, was die habsburgische Herrschaft gekennzeichnet hatte. Konnte der Habsburger Ferdinand angesichts dieser radikal geänderten Machtbedingungen noch König von Böhmen sein? Diese Frage sollte in den nächsten Wochen die politische Agenda in Prag bestimmen. Letztlich machte dieser Vorgang klar, daß es kaum eine gütliche Einigung oder gar ein Zurück zu den Verhältnisse vor dem Mai 1618 geben könnte: Der 31. Juli 1619 war ein konsequenter Schritt, in seiner Dimension aber noch radikaler als der Fenstersturz, mit dem alles begann.

Aus der reichen Literatur wichtig erscheint mir nach wie vor Gindelys Geschichte des dreissigjährigen Krieges, Bd. II., S. 182 f., sehr knapp Georg Schmidt, S. 177, detaillierter, auch in der Einordnung Müller, Kursachsen, S. 258 f. Die Konföderationsakte habe ich benutzt in der Edition von Hermann Palm (Hrsg.), Acta Publica. Verhandlungen und Correspondenzen der schlesischen Fürsten und Stände, Jahrgang 1619, Breslau 1869, S. 367-385. Es gibt aber auch einige zeitgenössische Drucke, die auch online im VD17 verfügbar sind, etwa 1:068510V; 14:006740X; 14:006723G.


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Michael Kaiser (30. Juli 2019). 31. Juli 1619: State-Building auf Böhmisch. dk-blog. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/nsi6


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