Während die kaiserlichen Truppen und die der Katholischen Liga noch in Böhmen operierten, konnte Ferdinand II. in seinen Kernlanden schon wieder daran gehen, die alte Ordnung herzustellen. In einer Zeitungsnachricht vom 14. Oktober 1620 erließ er ein Mandat, in dem er eine Reihe von Ständen in Niederösterreich zu „Condemnirten & Publicirten Rebellen vnd Feind deß Vatterlandts“ erklärte1.
In diesem Schriftstück entwickelte Ferdinand II. seine Sicht auf die Dinge: wie er sich nach Übernahme der Regierung bemüht habe, das Land „mit Einhelligem zuthun Vnserer getrewen Ständte / auß dem laidigen / vor Augen schwebenden Vbelstandt vnd vnhail / retten / alle beschwärden abschaffen / vnd neben dem wehrden Allgemainen Friden / in continuirender Wolfarth langwirig erhalten möchten“. Ein wichtiger Schritt dorthin war die Leistung der Erbhuldigung der Landstände – nach Ferdinand ein „gewönliche[r] / ohne das vndisputierliche[r] Landts-Fürstliche[r] Actu[s]“. Hier hatte er sich als Kaiser und Landesherr „nit mit geringer Gedult vnd Langmüttigkeit“ verhalten, immer wieder die Termine verschoben und auch, als eine Reihe von Ständen zur Erbhuldigung nicht erschienen war, „Abermahln einen Endtlichen vnnd schließlichen geraumen Termin“ gesetzt in der Hoffnung, „es würde solch vnser gnadenreichs Procedirn, bey allen vnnd jeden Fruchtbarlich ablauffen“.
Doch hier mußte Ferdinand II., wie er ausführte, feststellen, daß sich einige „trutzlich geeussert“ und „sich mit Rath vnd That / gar zu vnsern offentlichen Feind vnd Rebellen begeben“ vnd noch bey denselben sich auffhalten / Dardurch ipso facto, vnd mit der that / sich selbst zu vnsern offentlichen Feind vnd Rebellen angeben vnd gemacht haben“. Tatsächlich gab es noch im Juli 1620 eine Gesandtschaft der Niederösterreicher nach Prag, die König Friedrich die Herrschaft über Niederösterreich angeboten hat – wohlgemerkt, hier ging es nicht um einen ständestaatlichen Verbund wie in der Confoederatio Bohemica, sondern um den Titel eines Erzherzogs und damit die direkte Landesherrschaft über Österreich. Anfang August hatten landständische Vertreter dann einen entsprechenden Beschluß gefaßt2. Für Ferdinand II. war dies natürlich der entscheidende Punkt, aus dem er die Ächtung ableiten konnte. Bereits hier ist der rechtliche Ansatz erkennbar, daß es für die Rechtmäßigkeit der Ächtung nicht erst eines Prozesses bedurfte, sondern sich die Stände „ipso facto“, also „mit der that“, wie das Mandat formulierte, inkriminiert und somit gleichsam selbst das Urteil über sich verhängt hatten3.
Und so erklärte Ferdinand, der dies bereits „zu erhaltung gezimmenden Gehorsambs / auch durchgehender guter Iustitia vnd Policey“ so handhaben mußte, insgesamt 36 Personen „Für Vnsere vnd deß Vatterlandts Feinde / vnd da Sy mit angeregter that / in Vnser Straff vnd Vngnad / auch in das abschewliche Laster vnd Straff der Rebellion, vnd belydigten Mayestätt / vnd also vns / mit Verwürckung / Leib / Haab / Ehr vnd Gut / haimgefallen sein“. Von den 36 Namen, die das Mandat aufführt, gehörten 27 zu landständischen Vertretern, während die übrigen neun „andere / so nicht Landtleuthe sein / aber in gleichem Delicto sich befinden“.
Ohnehin war dies nur ein Mandat unter anderen, denn im Mandat war selbst die Rede davon, daß man schon „jüngsthin etliche derselben“ zu Rebellen erklärt hatte, und auch in einer Zeitungsnachricht aus Wien vom 18. Oktober 1620 hieß es: „Gestern seind wieder 34. Herrn mit Heerpaucken vnnd Trometen / proscribirt worden.“4. Darüberhinaus zeigt der Umstand, daß dieses Mandat in Augsburg nachgedruckt wurde5, wie groß auch das Interesse im Reich an den Vorgängen in Österreich war: Die Ächtung war zunächst ein Vorgang, der die Reichsstadt Augsburg wie auch alle anderen Reichsstände unberührt ließ. Doch offenkundig verfolgte man sehr genau, wie Kaiser Ferdinand daran ging, die Herrschaft in seinen Erblanden wieder zu stabilisieren.
Die Vorgänge in Niederösterreich waren aber auch ein Beispiel für die politische Fehlkalkulation der dortigen Stände. Gindely verweist zu Recht darauf, daß die Niederösterreicher die Loslösung vom Haus Habsburg schlichtweg ein Jahr zu spät versucht haben. Denn nach dem Tod Kaiser Matthias‘ wären die Chancen ungleich besser gewesen: „Mit welcher Freude hätte man sie [= die niederösterreichische Gesandtschaft] empfangen, wenn sie ein Jahr früher [sc. nach Prag] gekommen wäre“6. So aber war Ferdinand II. im Herbst 1620 stark genug, um seinen Herrschaftsanspruch durchzusetzen und die unbotmäßigen Stände als Rebellen zu ächten.
- Copia, Deß Andern Mandats Der Röm: Kayß. May. Declarirten Condemnirten & Publicirten Rebellen und Feind deß Vatterlandts/ mit Ihren Namen benendt / [Wir Ferdinand der Ander/ von Gottes gnaden/ Erwöhlter Römischer Kayser …], Augsburg (Sara Mang) 1620, urn:nbn:de:gbv:3:1-26551. [↩]
- Zu diesen Vorgängen Anton Gindely, Geschichte des dreissigjährigen Krieges, 1. Abt.: Geschichte des böhmischen Aufstandes von 1618, II. Band, Prag 1878, S. 225 ff. [↩]
- Zum rechtlichen Hintergrund erschöpfend Christoph Kampmann, Reichsrebellion und kaiserliche Acht. Politische Strafjustiz im Dreißigjährigen Krieg und das Verfahren gegen Wallenstein 1634 (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der Neueren Geschichte, 21), Münster 1993, der allerdings nicht die landesherrliche Ebene, die hier berührt ist, gesondert eingeht. Siehe ansonsten auch: “Stichtag 19. Februar 1619: Die Achterklärung über Mansfeld”, in: dk-blog, 19. Februar 2019, https://dkblog.hypotheses.org/2060.) [↩]
- Zeitung auß Deutschlandt, Welschlandt, Franckreich, Böhmen, Hungarn, Niederlandt und andern Orten : wöchentlich zusammengetragen im Jahr .. Berlin 1620-11-09 („„Frischmanns Berichte““), http://zefys.staatsbibliothek-berlin.de/list/title/zdb/28192515/, hier: file:///C:/Users/mickai/AppData/Local/Temp/SNP28192515-16201109-0-0-0-0.pdf [↩]
- Und offenbar zwei Mal, denn es existieren zwei verschiedene Exemplare: VD17 14:007253D und VD-17 12:190898B. [↩]
- Gindely, S. 228. [↩]
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Michael Kaiser (20. Oktober 2020). 14. Oktober 1620: Die Ächtung niederösterreichischer Rebellen. dk-blog. Abgerufen am 3. November 2024 von https://doi.org/10.58079/nsjw