Die Achterklärung vom Januar 1621 betraf nicht nur Friedrich V. von der Pfalz1, auch seine Verbündeten im Reich wurden auf diese Weise erheblich unter Druck gesetzt. Denn eine Hilfeleistung für einen Geächteten hatte zur Folge, daß der Unterstützer selbst in die Acht geriet. Wie also würde sich die Union verhalten?
Eine Antwort darauf bot ein Vertrag vom 12. April 1621, den Spinola, „GeneralVeldthauptmann der Kayserl. Majest.“ (wie er hier tituliert wurde) und zwei Repräsentanten der Union abschlossen, nämlich Markgraf Joachim Ernst von Brandenburg-Ansbach, seines Zeichens Kommandeur über die Truppen der Union, und Herzog Johann Friedrich von Württemberg, einer der führenden Unionsmitglieder2. Zustande kam dieses Abkommen unter Vermittlung des Landgrafen Ludwig von Hessen-Darmstadt und des Kurfürsten von Mainz; bei letzterem fand auch die Unterzeichnung statt. Kurmainz war Ligastand, der Landgraf zwar lutherisch, aber weitgehend kaisertreu: vor allem aber hatten beide Fürsten ein Interesse, eine militärische Eskalation in ihrer unmittelbaren Nähe zu verhindern3.
Und dies war zunächst auch der Inhalt des Vertrags. Er sah nämlich vor, daß sowohl die spanischen als auch die Unionstruppen „von aller Feindtlichkeit gäntzlich ab zustehen“ zusagten. Weiterhin kündigten die Unionsvertreter an, den „Pfaltzgraff Friderichen“ weder finanziell noch militärisch „oder in andere Wege directe vel indirecte“ zu unterstützen. Und auch eine Verlängerung der Union oder das Eingehen einer neuen sollte ausgeschlossen sein, wenn der „ausgang der Vnion“ am 14. Mai in Kraft trat. Damit wurde festgehalten, daß dem Bündnis, das eine zeitliche Befristung eben bis Mitte Mai 1621 hatte, keine weitere Zukunft mehr beschieden war.
Für diese Zusagen würden die Unionsmitglieder gemäß diesem Vertrag auch einen Gegenwert erhalten. Sie sollten zwar all ihr Kriegsvolk „abführen vnd wegschaffen“, doch sicherte ihnen Spinola zu, gegen sie „nicht feindtliches tentieren“ zu wollen. Nutznießer dieser Regelung sollten sein „die in dem Vlmischen Abschid benandte als andere Chur=Fürsten / Stände vnd Ritterschafften deß Reichs / sie seyen Catholisch oder Evangelisch“. Damit stand allen Unionsmitgliedern die Möglichkeit offen, daß sie als „der Kays. Majest. Getrewe vnd gehorsame Fürsten verbleiben“ – eine Option, die aber für Friedrich von der Pfalz ausgeschlossen wurde. Explizit wurde hier festgehalten, daß ihn „das jenige / was biß hero gesagt / nichts angehet“.
Der Vertrag vom 12. April 1621 war also nicht einfach nur ein Instrument zur Befriedung der am Mittelrhein gelegenen Territorien; vor allem diente er dazu, dem geächteten Friedrich seine letzten Unterstützer im Reich abspenstig zu machen und ihn so auch politisch weiter zu isolieren. Bedeutete dieses Dokument auch das Ende der Union? So sieht es Axel Gotthard, während Christoph Kampmann es den „Anfang vom Ende der Union“ nennt, die formal doch erst im Mai aufgehoben wurde4. Formal ist es sicher korrekt, den 14. Mai als Enddatum für die Union anzusetzen, denn die beiden hier vertretenen Reichsfürsten hatten kaum das Mandat, für alle Unionsstände mitzusprechen. Allerdings beinhaltete die Regelung, wie oben angesprochen, durchaus schon das Ende dieses Bündnisses. Und sehr verlockend für die Unionisten mußte auch die Aussicht sein, auf diese Weise nicht mehr als Gegner Ferdinands II. dazustehen, sondern wieder zurück in die kaiserliche Gnade zu gelangen.
Der Vertrag selbst ist übrigens ohne jede Feierlichkeit gehalten. So fehlt zum Einstieg jeglicher Kontext, wie man ihn durch eine Arenga in der klassischen Urkunde gewohnt ist und wie man ihn auch in frühneuzeitlichen Verträgen fast immer noch findet. Stattdessen beginnt gleich der erste Satz mit dem Rechtsgeschäft, das hier im Mittelpunkt steht. Fast atemlos, so scheint es, wollten die Vertragspartner in diesem Abkommen gleich zur Sache gekommen. Für Spinola gab es tatsächlich noch in anderer Hinsicht Grund zur Eile: Denn in den Spanischen Niederlanden erwartete man das Auslaufen des Zwölfjährigen Waffenstillstands mit den Generalstaaten; Spinola, der hier namens des Kaisers agierte, aber eigentlich Feldherr der spanischen Habsburger war, kam eine militärische Entlastung im Reich durchaus gelegen, um so wieder für den befürchteten Krieg gegen die Niederlande frei zu sein5.
- “22. Januar 1621: Die Ächtung des Pfalzgrafen”, in: dk-blog, 26. Januar 2021, https://dkblog.hypotheses.org/2930. [↩]
- „Articul deß Vertrags/ Welche durch die unterhandlende Fürsten/ Den Herrn Churfürsten zu Maintz [et]c. und Landgraff Ludwigen zu Hessen/ zwischen Herrn Marcquis Spinola, GeneralVeldthauptmann/ der Kayserl. Majest. Kriegsherr in der Pfaltz eines theils/ Und dann Herren Marggraff Joachim Ernsten zu Brandenburg Generaln/ uber der Evangelischen Union Kriegsvolck [et]c. und Hertzog Johann Friderichen zu Würtemberg … tractirt und beschlossen worden“ [Mainz 2./12. April 1621], s.l. 1621, VD17 14:007394T; diese Version bot die lateinische und deutsche Fassung des Vertrags, mitunter wurde auch nur die deutsche Version gedruckt, vgl. Zeitungen des 17. Jahrhunderts / 1621 [15] (uni-bremen.de). [↩]
- Auf diese Motivlage verweist vor allem Peter H. Wilson, The Thirty Years War. Europe’s Tragedy, Cambridge, Ma. 2009, S. 316. [↩]
- Gotthard, Der Dreißigjährige Krieg, S. 108, Kampmann, Europa und das Reich im Dreißigjährigen Krieg, 2008, S. 44. [↩]
- Auf diesen Kontext verweist wiederum Wilson ebd. [↩]
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Michael Kaiser (13. April 2021). 12. April 1621: Ein Auflösungsvertrag für die Union. dk-blog. Abgerufen am 9. September 2024 von https://doi.org/10.58079/nskk
Ein Gedanke zu „12. April 1621: Ein Auflösungsvertrag für die Union“