Es ist besser, man spricht im Vorhinein eine Warnung aus: Genauso verfuhr Maximilian von Bayern, als er sich am 8. September 1621 an die Landstände der Oberpfalz wandte. Er kündigte den bewaffneten Einfall in dieses Territorium an und stellte deswegen fest, „diß werde ohne vngelegenheit nit abgehn können / auch die vnschuldigen etwan leiden müssen / wie wir dann für vnser Person / mit der Obern Pfaltz in vngutem nicht zuthun“, vielmehr habe er stets „mit den vnschuldigen allenthalben ein trewlichs mittleiden getragen“.
Dies war ein Passus aus einer Flugschrift, die an die Oberpfälzer gerichtet war, darüber hinaus aber auch gegenüber der weiteren Reichsöffentlichkeit klarstellte, auf welcher Rechtsgrundlage der Herzog von Bayern diesen Feldzug führte1. Dieser eigentliche legitimatorische Ansatz mag erklären, warum dieses Dokument erstaunlich ausführlich geraten ist. Denn im Kern ging es darum, daß das Heer der Katholischen Liga mit einer erweiterten Kommission des Kaisers ausgestattet wurde, die ursprünglich nur auf Böhmen bezogen war, hier aber auch als Rechtsgrundlage für diese neue militärische Aktion diente. Das hätte man deutlich knapper fassen können, allein Maximilian war es wichtig, den Kontext dafür herzustellen (und natürlich auch die Größe der Aufgabe zu betonen, wie der Text mehrfach die „schwere last“ der Kommission betonte). Aus diesem Grund begann die Schilderung mit dem Feldzug 1620 gegen Oberösterreich, danach dann der Einmarsch in Böhmen2. Mit dem Weißen Berg aber war der Krieg nicht vorbei, da mit Mansfeld immer noch ein gefährlicher Gegner im Feld stand.
Ausführlich rekurrierte die Flugschrift auf die Aktivitäten Mansfelds, angefangen mit der Eroberung Pilsens Ende 16183 und bis zum Sommer 1620. Auch jetzt, im Spätsommer 1621, war Böhmen immer noch bedroht, aber auch andere Untaten vermerkte der Text, so etwa einen Überfall auf bayerische und salzburgische Kaufleute im Eichstättischen Gebiet. Erwähnt wurde aber auch, daß Mansfeld möglicherweise mit dem Markgrafen von Jägerndorf und den „Rebellischen Vngarn“ zusammengehen und sich erneut „durch haimliche Practick vnd offnen Gewalt der Stadt Prag / vnd deß Königreich selbst impatronirn könne“. Die Zielrichtung war eindeutig: Mansfeld war der „offne[.] Feind“, gegen den sich der Einmarsch in die Oberpfalz richtete. Der Herleitung von der Kämpfen zuvor sollte auch verdeutlichen, daß die Kommission etwas zuende führen sollte, was im Böhmischen Krieg nicht gelungen war – nämlich Mansfeld auszuschalten4.
Für die Oberpfälzer Stände leitete sich auch eine eindeutige Botschaft ab: Sie sollten sich durch den Einmarsch der Ligaarmee gar nicht bedroht fühlen; es ging ja nur gegen Mansfeld. Konkret hieß dies auch, daß Maximilian von den Oberpfälzern erwartete, „daß jhr euch auff keinerley weiß oder weg / heimblich oder offentlich verhindert / dagegen nit brauchen lasset“. Und erst recht sollten sie dem Mansfeld keine Form der Unterstützung zukommen lassen. So ergab auch der Hinweis auf eventuelle Schäden durch den Feldzug seinen besonderen Sinn: Wenn die Landstände sich aus dem Krieg heraushielten, würden sie allenfalls ein wenig Kollateralschäden zu befürchten haben. Daß andernfalls hingegen Schäden von ganz anderer Dimension drohten, mußte Maximilians Flugschrift gar nicht weiter ausführen.
Klar war aber auch, daß dieser Passus auch eine Warnung enthielt. Die Flugschrift stellte in erster Linie die Rechtsgrundlage für den Einmarsch in die Oberpfalz dar. Damit war den Oberpfälzern selbst lediglich eine Zuschauerrolle zugewiesen – denn um sie selbst ging es ja gar nicht. Falls aber „Jhr5 von Jhme6 nicht zu Jhrer Mayestät deuotion wendet / sonder die Kayserl: Beuelch verhindert / bey dem von Manßfeld vnd den seinigen auff einicherley weiß Euch Jnteressirt machet:“ Dann würde Maximilian „vermög Kayserlicher Commission“ verfahren und für etwaige Schäden in der Oberpfalz „entschuldiget seyn“. Es war also an den Oberpfälzern selbst, sich „leichtlich die Rechnung zumachen“.
- Fürstl: Durchl: Hertzog Maximilian in Bayrn [et]c. Intimation und getrewe Warnung an die sambtlichen Stende/ Underthanen und Verwandten/ der Obern Pfaltz/ wegen dero Anzug wider Ernst von Manßfeldt, [S.l.], 1621; urn:nbn:de:urmel-ufb-153952 , VD17 39:125121P. [↩]
- Vgl. dazu auch “17. Mai 1620: Eine kaiserliche Lizenz zum Krieg”, in: dk-blog, 19. Mai 2020, https://dkblog.hypotheses.org/2711 und “6. Juni 1620: Das kaiserliche Exekutionspatent gegen Böhmen”, in: dk-blog, 2. Juni 2020, https://dkblog.hypotheses.org/2722 . [↩]
- Vgl. dazu “Was in Pilsen geschah, I”, in: dk-blog, 4. Dezember 2018, https://dkblog.hypotheses.org/1883 und weitere Einträge. [↩]
- Wichtig dazu auch Dieter Albrecht: Maximilian I. von Bayern 1573-1651, München/Wien 1998, S. 549, 555, auch 591, daß Maximilian keineswegs die Reichsacht als rechtliche Grundlage für den Feldzug anzusehen bereit war – dies war aus seiner Sicht nicht mit dem Ulmer Vertrag kompatibel – und deswegen auf eine fortgeschriebene kaiserliche Kommission Wert legte. [↩]
- Die Oberpfälzer Stände werden hier direkt angesprochen. [↩]
- = Mansfeld. [↩]
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Michael Kaiser (7. September 2021). 8. September 1621: „diß werde ohne vngelegenheit nit abgehn können“. dk-blog. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/nsl5