Die Unsicherheit im Reich war in vielen Regionen zu spüren, auch im Norden. Hier beschloß der Niedersächsische Reichskreis Anfang 1622, daß alle Kreisstände Truppen anwerben sollten, um einander beistehen zu können. Entsprechend erließ auch Friedrich Ulrich, der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, eine entsprechende Verordnung an seine Landstände.
In diesem gedruckten, dazu von einem herzoglichen Rat unterschriebenen Druck erläuterte der Fürst den Hintergrund1: wegen der „schwebender gefährlichen Leuffte / grosser Kriegs-Werbung vnd besorgter Durchzüge“ ging es darum, daß die niedersächsichen Kreisstände und damit auch Braunschweig-Wolfenbüttel „pro communi defensione“ eine gewisse Anzahl von Truppen anwerben sollten. Die Hoffnung auf Frieden im Reich sei aber enttäuscht worden, vielmehr habe „biß auff jetzige stunde die leidige Commotio im Reich nicht nach lassen wollen“. Deswegen müsse man die geworbenen Söldner weiterhin im Dienst behalten. Die hier entsprechenden Unkosten müßten durch die Steuern aufgefangen werden.
Bislang seien aber die notwendigen Zahlungen nicht erfolgt; die Landstände seien „mit jhrer Quota außfällig vnnd hinterstellig worden“. Entsprechend seien die einquartierten Soldaten, die nicht „richtig bezahlet“ worden waren, den Untertanen „nicht wenig beschwerlich“ gewesen – eine euphemisierende Beschreibung für den Umstand, daß sich unterversorgtes Militär auf eigene Faust holte, was regulär nicht zur Verfügung gestellt wurde.
Ein weiteres Problem war die Münzabwertung in diesen Monaten. Schlechtes Geld mit geringer Kaufkraft vergrößerte nur den Unmut des Militärs, das den Sold nicht mit minderwertigen Münzen bezahlt sehen wollte. Entsprechend verwies die herzogliche Ordnung auf das jüngst veröffentlichte Münzedikt, das im Einklang mit den Regularien auf Reichskreisebene lag und einen verbindlichen Wert der Münzen verlangt, die den Soldaten auszuzahlen seien2.
Die herzogliche Verordnung machte nun Druck. Binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Anweisung sollten sämtliche ausstehenden Gelder eingeliefert werden; weiterhin sollten die Zahlungen fortgesetzt werden, solange die Truppen „in Bestallung“ blieben. Die Landstände wurden dringend aufgefordert, diese Termine einzuhalten, „So lieb euch ist poenam dupli vnd anders einsehen zuvermeiden“. Diese enge Terminsetzung mag überraschen, doch ganz offenkundig war Herzog Friedrich Ulrich der Geduldsfaden gerissen. Der Beschluß der Niedersächsischen Reichskreisstände datierte vom 1. Mai 1621 (!)3, und in der Verordnung beklagte sich Friedrich Ulrich bitter, „daß vnsere Außschreiben vnd Befehle in Schatzungs Sachen bey vielen keinen respect“ erhalten und viele Stände von solchen Verpflichtungen „semper frey sein wollen“. Das alles wollte der Herzog nun nicht mehr dulden und kündigte an, die Ausstände und damit auch die „poenam dupli“ bei jedem „Retardanten“ „via executiva“ einbringen wollten – der Landesherr drohte also unverhüllt Steuereintreibungen mit Gewalt an.
Derartig deutliche Worte waren von Herzog Friedrich Ulrich eher selten, wie er ohnehin als schwacher und letztlich auch unglücklicher Herrscher galt. In diesem Moment aber sah er sich offenkundig herausgefordert, mit solchen Maßnahmen eine klare Politik zu verfolgen. Denn auch im Norden des Reichs war man längst schon aufgerufen, sich klar in dem Konflikt des Kaisers mit dem Pfalzgrafen zu positionieren. Der dänische König Christian IV. prüfte sein Engagement, die Generalstaaten versuchten Einfluß zu nehmen, und auch die in diese Territorien abgeordneten kaiserlichen Gesandtschaften verbreiteten ihre Sicht auf die Dinge.
In der Zwischenzeit hatte Christian von Braunschweig, der jüngere Bruder Friedrich Ulrichs, längst seinen Krieg zugunsten der pfälzischen Sache unternommen und verheerte die Hochstifte Paderborn und Münster. Friedrich Ulrich war keinesfalls mit der antikaiserlichen Politik seines Bruders einverstanden, doch die Landesverteidigung wollte und mußte er trotzdem im Blick haben – und nicht minder stand im Raum, mit Steuern des Reichskreises auch der kaiserlichen Kriegführung zu helfen und damit ein Signal der Verständigungsbereitschaft zu senden4.
- Von Gottes Gnaden/ Friderich Ulrich/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg/ etc. … Welcher gestalt bey gehaltenen unterschiedenen Versamblungen deß NiederSächsischen Cräysses … für hochnohtwendig angesehen/ daß ein jeder Standt … sich … nach dem Römerzuge in Triplo gefast halten solte … Datum auff unser Vestung Wolffenbüttel / am 1. Mattii, Anno 1622; VD17 23:679130G; https://vd17.gbv.de/vd/vd17/23:679130G ; die Datierung im Druck folgt dem alten Kalender. [↩]
- Waren vor einigen Monaten in Hessen sog. Schreckenberger noch als Zahlungsmittel anerkannt, so lehnte die braunschweigische Ordnung nun diese Silbermünzen ab, vgl. “30. Oktober 1621: Landgraf Moritz streitet mit Ständen und Räten”, in: dk-blog, 2. November 2021, https://dkblog.hypotheses.org/3146 . [↩]
- Siehe Udo Gittel, Die Aktivitäten des Niedersächsischen Reichskreises in den Sektoren “Friedenssicherung” und “Policey” (1555-1682) (Quellen und Untersuchungen zur allgemeinen Geschichte Niedersachsens in der Neuzeit, 35), Hannover 1996, S. 136 f. [↩]
- Zur Situation im Niedersächsischen Reichskreis siehe Julius Otto Opel, Der niedersächsisch-dänische Krieg, Bd. 1: Der niedersächsische Krieg 1621-1623, Halle 1872 , etwa S. 300 f., sowie neuerdings Fabian Schulze, Die Reichskreise im Dreißigjährigen Krieg. Kriegsfinanzierung und Bündnispolitik im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation (Bibliothek Altes Reich, 23), Berlin / Boston 2018, S. 99 f. [↩]
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Michael Kaiser (8. März 2022). 11. März 1622: Aufforderung zur Steuerzahlung. dk-blog. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/nslu