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3. April 1623: „als wann es in Feinden Landen were“

Der Krieg dauerte nun schon ein paar Jahre, und immer wieder gab es die Klagen über Ausschreitungen der Soldaten. Besonders schlimm und auch verstörend war es, wenn Truppen im Territorium des Kriegsherrn selbst einquartiert waren und sich dort übel verhielten.

Genau das war der Fall im Frühjahr 1623. Hier gab es in den wettinischen Landen viele Klagen über das Kriegsvolk, das Herzog Christian von Braunschweig dort einlogiert hatte. Sein Bruder Friedrich Ulrich, der regierende Herzog, bekam „fast tägliches gantz bewegliche querelen vnnd Klagen“ seiner Untertanen über den „grossen Muthwillen[.]“ der Soldaten des Halberstädters zu hören. Er leitete diese Beschwerden an seinen Bruder Christian, den Administrator des Hochstifts Halberstadt, weiter, der sich als Feldherr um die Disziplin seiner Truppen zu kümmern hatte. Dem kam er am 3. April 1623 mit einem Patent nach, das genau diesem Mißstand entgegensteuern wollte1.

Christian konnte gar nicht anders, als die Probleme beim Namen zu nennen. Es ging gar nicht darum, daß die Söldner nicht versorgt waren. Offenbar waren alle Einheiten gut untergebracht, doch gaben sich die Militärs damit nicht zufrieden. Vielmehr ging es darum, daß „ein jeder von dem höchsten biß zum niedrigsten / auff das kostbareste / mit Wein / Zucker / Confecturen, Gewürz / frembden Bieren vnd vielen Essen […] tractiret vnd vnterhalten sein wolte“. Doch derartige Luxusgüter konnte nur die wenigsten Quartiergeber den bei ihnen untergebrachten Soldaten bieten. Dies hatte dann zur Folge, daß die Söldner die Leute „mit Pistollen vnd Degen / auß jhren eigenen Heusseren jageten“.

Hier wurde klar, daß die Verhältnisse völlig aus dem Lot geraten waren. Die Söldner hatten nicht mit Unterversorgung zu kämpfen, sondern schlugen völlig über die Stränge und malträtierten die Bevölkerung „als wann es in Feinden Landen were“. Entsprechend war es nun Christians Aufgabe, hier die Maßstäbe des Unterhalts für das Militär zurechtzurücken. Deswegen verwies er auf die üblichen Versorgungsgrundsätze und das Maßhalten, wie es den Möglichkeiten der Untertanenschaft entsprach. Daß es hierbei soziale Unterschiede gab, denenzufolge Offiziere Anspruch auf höhere Leistungen als die einfachen Kriegsknechte besaßen, stand dem nicht entgegen. Es sollte aber auf keinen Fall gepraßt werden: „Gastereyen vnd Panqueten“ waren „gentzlich ein[zu]stellen“.

Für die Leistungen, so hieß es in dem Patent zum Ende hin, sollte auch, „wie es jedes Orts gilt / vnweigerlich bezahlt werden“. Das war bereits ein kühner Gedanke, denn ungeachtet aller Versorgung blieb die Entlohnung der Soldaten mit regulären Sold nach wie vor ein offenes Problem. Und der Schlußsatz, daß nicht allein die „Verbrecheren“ mit Strafen zu rechnen, „Sonderen die Officirer jhrer conniventz vnd schlimmen Order halber“ Ähnliches zu erwarten hätten, war im Grund illusorisch.

Daß Christian selbst daran geglaubt hat, ist schon unwahrscheinlich; dafür wußte er zu gut, wie der Kriegsalltag aussah und wie die Geschäftsmechanismen zu Kriegszeiten funktionierten. Eher ist daran zu denken, daß ein solcher Satz vor allem an Herzog Friedrich Ulrich und die leidenden Untertanen selbst gerichtet war: nicht zur echten Abhilfe, aber zumindest zur zeitweisen Beruhigung. Denn die Realität dürfte im Herzogtum Braunschweig-Wolfenbüttel auch nach der Veröffentlichung des Patents anders ausgesehen haben.


  1. „Von Gottes Gnaden/ Wir Christian Hertzog zu Braunschweig und Lünebung. etc. hiemit allen und jeden unseren Oberisten … und anderen Kriegs-Officirern … fügen in Gnaden zuwissen/ Was gestalt … Herrn Friederich Ulrichen … querelen unnd Klagen … wegen ewrer der Officirern ubelen disciplin unnd der Soldaten grossen Muthwillens …vorgebracht … worden: Geben und geschehen Wollffenbüttel am 3. Aprilis Anno 1623“, http://diglib.hab.de/drucke/r-2-59/start.htm , VD17: 23:678134H . []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (4. April 2023). 3. April 1623: „als wann es in Feinden Landen were“. dk-blog. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/nsnd


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