Ende Mai 1623 sah sich der Rat der Reichsstadt Nürnberg gezwungen, die Reißleine zu ziehen: er verabschiedete einen Beschluß, in dem er die Bürger und Untertanen eindringlich vor den „straffbaren Vnthaten der fleischlichen Vnzucht / Ehebruchs vnd Hurerey“ warnte.
Die Verordnung erschien im Druck und wurde öffentlich angeschlagen, in der Stadt Nürnberg selbst und auch im zur Reichsstadt dazugehörigen Umland1. Eine solche Maßnahme war nicht die erste ihrer Art. Der Rat verwies gleich eingangs darauf, daß er bereits „mehrmals“ diese Problematik angesprochen habe. Zuletzt war dies am 8. Februar 1619 geschehen, und der Rat bezog sich genau auf das damalige Verbot, an das er nun anknüpfte und noch einmal verstärken wollte.
Ein besonderer Anlaß wurde nicht genannt, es war eher die allgemeine Beobachtung, daß „ohn lengst sich mit höchster Betrübnuß der Obrigkeit / dergleichen Verbrechen / bey Manns: vnd Weibspersonen / herfür gethan / vnnd an den tag geben“. Der Vorwurf richtete sich auch nicht an eine besondere Gruppe von Nürnbergern, und damit wandte sich auch die erneute Verordnung des Rats an „Jhre Burger / Vnterthanen / Jnnwohner / vnd Verwandte“, um den schon existierenden „Decreten, vnd Warnungen / in dero Stadt vnd Gebiet / völlige Krafft zu geben“.
Es drohte aber – und das war offenkundig neu – nicht nur die bislang übliche Haftstrafe „mit abstraffung an Wasser vnd Brodt“ im Turm inklusiver des Verlusts aller Ehre, Würde und Ämter. Vielmehr sollte bei Wiederholung des Vergehens auch das doppelte Strafmaß angewandt werden; auch eine „Verweisung dero Stadt vnd Gebiets“ kam nun infrage. Bei besonderer Schwere der Tat drohte auch der Einzug aller Güter, ja der Rat behielt sich vor, „auch / das Schwerdt / gleich bey andern Christlichen Obrigkeiten beschicht / nach der Scherpffe / schneiden zu lassen“.
Der Rat von Nürnberg meinte es offenbar ernst. Die ‚gute Policey‘, also die öffentliche Ordnung, sollte wieder deutlich gestärkt werden, und dies durchzusetzen erkannten die Nürnberger Räte als ihre vordringliche obrigkeitliche Aufgabe an. Dabei erstaunt geradezu, wie schwach der Rekurs auf die religiöse Fundierung dieser Normen ausfiel. Nur ein einziges Mal streifte die Verordnung die religiöse Dimension, als sie sich „deß Allmächtigen Gottes brennenden Eyfers (der Sich / mit vorbehalt / der ewigen Verdamnuß /durch zeitliche Plagen / als Thewrung / Krieg / vnd in andere wege / hin vnd wider gnugsamb sehen lest)“ erinnerte.
Der Rat war sich also durchaus der schweren Zeiten bewußt, die die Menschen durchlebten. Doch das war kein Grund, daß sie sich gehen ließen und moralische Standards aufgaben, im Gegenteil. Nürnberg bemühte sich darum, daß die ‚gute Policey‘ auch in diesen Jahren gewahrt wurde.
- „Obwoln/ ein Edler Hochweiser Rath/ dieser Stadt Nürmberg/ hiebevorn/ durch mehrmals publicirte/ und offentlich/ angeschlagene Verbotsbefehlich/ Ihre Burger/ Unterthanen/ In[n]wohner und Verwandte/ beedes in der Stadt/ und auff dem Land … vor dem unChristlichen/ sündlichen Laster/ der Unzucht Ehebruchs unnd Jungfrawschändens/ warnen/ und darbey/ die gewönliche Straffen … scherpffen lassen …“, Decretum in Senatu 30. Mai. 1623, o.O. 1623 (Einblattdruck), VD17 75:707653R . – Es ist gut möglich, daß die hier verwandte Datierung dem alten Kalender folgte. [↩]
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Michael Kaiser (30. Mai 2023). 30. Mai 1623: Nürnberg und das Laster der Unzucht. dk-blog. Abgerufen am 24. April 2025 von https://doi.org/10.58079/nsnl