Die Ständeherrschaft, wie sie mit der Confoederatio Bohemica erstrebt wurde1, war im Jahr 1623 längst Geschichte. Doch die Wiederherstellung der militärischen Kontrolle über die böhmischen Kronlande sollte noch nicht das Ende der Maßnahmen sein, die das Haus Habsburg zur Konsolidierung der eigenen Herrschaft ergriff.
Vielmehr ging es auch darum, die Rechtsverhältnisse in Böhmen wiederum so zu gestalten, wie es in den Augen der regierenden Habsburger Dynastie sein sollte. Bezeichnenderweise gibt es zu diesen Vorgängen auch einen Reflex in der Bautzener Stadtgeschichte2. Dort ist unter dem 1. Oktober folgender Eintrag zu finden:
“Den 1 Octob: ist zu Praga das Erste Böhemische Landtrecht, bey Regierung itziger Kaiserl. Maiest. Ferdinandi des 2, wiederumb angangen so auf 14 tage sich erstrecken wirdt, darbey sindt anfanglich vndt förderst alle Landtags schlüße, Compacta vndt Tractatus, so bey zeiten des Pfalzgraffens Friderici gemacht vndt vollenzogen, genzlich cassiret, zernichtet vndt aufgehoben, dargegen aber für kräftig publicirt vndt ausgeruffen worden, allen so die Bomischen Stände in dem letzten, bey lebzeiten Kayseri Matthiae gehaltenen landtag concludiret vndt geschloßen haben.”
Es wurde also alle administrativen Vorgänge in der Zeit der Herrschaft Friedrichs V. von der Pfalz rückabgewickelt. Alle politischen Handlungen dieses Königs im Land sollten annulliert werden. Stattdessen knüpfte man an den letzten Landtag unter Kaiser Matthias an – insofern bemerkenswert, als Ferdinand II. zwischen Matthias und dem Pfälzer Friedrich selbst noch als böhmischer König fungiert hatte. Offenbar vermied man aber, an die kurze Phase der böhmischen Regentschaft Ferdinands vor dem Aufstand zu erinnern.
Das, was in Böhmen nun vor sich ging, sollte noch länger dauern und war keineswegs im Jahr 1623 abgeschlossen. Am Ende erließ Ferdinand II. für Böhmen 1627 eine Verneuerte Landesordnung3, die den habsburgischen Herrschaftsanspruch endgültig festschrieben in einer Weise, wie man sie in der früheren Forschung als Absolutismus bezeichnet hat. Aus der Bautzener Perspektive stellte dies in diesem Moment eine entfernte Welt dar: denn die Oberlausitz gehörte zu dem Zeitpunkt nicht mehr zu den Lehen der böhmischen Krone, vielmehr war es Kursachsen pfandweise übertragen worden4.
Entsprechend vermerkte der Schreiber der Budissiner Chronik diese Vorgänge unter der Rubrik “Extranea”, in der alle auswärtigen Angelegenheiten behandelt wurden. Aufschlußreich ist an der Stelle übrigens, daß die Formulierung in der Bautzener Chronik gerade auch sprachlich in vielem der Meldung entspricht, die in einer Relation vom 14. Oktober 1623 erschienen ist5. Es ist mehr als naheliegend, daß man in Bautzen die Tagespublizistik wahrnahm und aus ihr auch für die Stadtgeschichte Informationen schöpfte.
- Siehe “31. Juli 1619: State-Building auf Böhmisch”, in: dk-blog, 30. Juli 2019, https://dkblog.hypotheses.org/2199 . [↩]
- Budissiner Chronik, Teil III, pag. 320 [455], https://www.bibliotekacyfrowa.pl/dlibra/publication/103575/edition/98967/content . [↩]
- Für Mähren wurde im Jahr darauf eine vergleichbare Landesordnung erlassen. [↩]
- Siehe “13. Juli 1621: „Fürchtet Gott, ehret den König!“”, in: dk-blog, 13. Juli 2021, https://dkblog.hypotheses.org/3050 , sowie weitere Blogposts zu dieser Thematik. [↩]
- Siehe “RELATION Was sich in Behmen… Den 14. Octobris [1623] … begeben“, hier “Aus Prag / vom 7. Septem.”, wobei hier vermutlich ein Druckfehler vorliegt, da es eher der 7. Oktober gewesen sein mag. https://brema.suub.uni-bremen.de/zeitungen17/periodical/pageview/1437897 . [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (3. Oktober 2023). 1. Oktober 1623: Arbeit am Böhmischen Landrecht. dk-blog. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/nso3