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1. Februar 1624: Klagen über die Gegenreformation in Heidelberg

Nach dem Fall Heidelbergs1 blieb die Stadt unter ligistischer Kontrolle. Das Kommando über die dort stationierte Garnison und die weitere Verantwortlichkeit für Heidelberg lag bei Heinrich von Metternich, der dort vom bayerischen Kurfürsten als Statthalter eingesetzt worden war.

Bereits im Herbst hatte es eine Beschwerde des englischen Königs gegeben. Dieser hatte sich allerdings nicht an Metternich als Gouverneur oder an Maximilian von Bayern als dessen Prinzipal gewandt, sondern an die Infantin in Brüssel; mit ihr stand der englische Königshof ohnehin damals in direktem Austausch und sondierte über Friedens- und Ausgleichsmöglichkeiten. Konkret sprach König Jakob von den Maßnahmen “zu Heidelberg vnnd denen darumbherum liegenden Dörffern”, aus denen man alle Prediger vertrieben habe. Selbst als Privatpersonen würde man sie dort nicht mehr dulden2.

Dieses Schreiben vom 21. Oktober 1623 leitete die Infantin Isabella am 14. November nach München weiter; Maximilian gab es von dort aus dem Heidelberger Statthalter zur Kenntnis, der sich nun, am 1. Februar 1624, in dieser Sache bei seinem Dienstherrn zurückmeldete3.

Metternich erläuterte die Situation recht genau und legitimierte damit auch sein Verhalten bzw. das des Feldherrn Tilly, der erste konfessionspolitische Maßnahmen unmittelbar nach dem Fall Heidelbergs im September 1622 verfügt hatte. So seien damals die Prediger aus der Stadt ins Schloß geflüchtet, wo sie allerdings nicht gepredigt hätten. In den von den Prädikanten verlassenen Orten sollten nun die katholische Messe gelesen werden.

Allerdings hätten die Bürger sehr darum gebeten, daß man ihnen zwei Prediger zubillige. Dies sei auch “bis auf fernere verordnung” erlaubt worden. Doch dann kam eine kaiserliche Verfügung, die eine strikte Rekatholisierung anmahnte. Tilly reagiert auf diese Anweisung wie folgt: dort, wo die Prediger geflüchtet waren oder welche Orte man im Sturm erobert habe, sollten die Prediger wegbleiben und der katholische Ritus eingeführt werden; wo aber ein Akkord die Übergabe geregelt habe, sollten die Prediger bleiben dürfen – solange nicht weitere, neuere Anweisungen kämen.

Bemerkenswert ist die Handhabung insofern, als Tillys Vorgehen strikt nach militärrechtlichen Erwägungen erfolgte, insofern er aus der gewaltsamen Eroberung deutlich stärkere Eingriffsrechte ableitete als aus einer vertraglich geregelten Übergabe. Metternich jedenfalls beharrte darauf, daß er diesen Anweisungen Tillys gefolgt sei und es deswegen überhaupt keinen Grund zur Klage gebe.


  1. Siehe “16. September 1622: Heidelberg wird eingenommen”, in: dk-blog, 20. September 2022, https://dkblog.hypotheses.org/3686 . []
  2. König Jakob I. von England an die Infantin Isabella, “Royßton” 11. Oktober 1623 a.St., in: Michael Caspar Lundorp, Acta publica, Bd. 1, Frankfurt 1629, S. 1121; urn:nbn:de:bvb:12-bsb11202793-8 . []
  3. Heinrich von Metternich an Maximilian von Bayern, Heidelberg 1. Februar 1624, in: Briefe und Akten zur Geschichte des Dreißigjährigen Krieges. Die Politik Maximilians I. von Bayern und seiner Verbündeten 1618-1651, Neue Folge, Bd. 2,1, hrsg. von Walter Goetz, Leipzig 1907, Nr. 170, S. 426-427. []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (6. Februar 2024). 1. Februar 1624: Klagen über die Gegenreformation in Heidelberg. dk-blog. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/vrf7


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