Es mochte Krieg im Reich herrschen, aber das Leben ging weiter, natürlich. Und wie immer war vieles zu ordnen, so auch die Besitzverhältnisse beim landsässigen Adel. Die verdeutlicht eine Urkunde vom 14. März 1624, die für den Erbfall in der Familie Ketzgen am Niederrhein eine Lösung bereithielt.
Initiator war Eberhard Ketzgen zu Geretzhoven, der für den Fall seines Todes seinen Besitz auf die Kinder verteilte1. Es gab zwar ein Testament, das er und seine Frau Anna von Holzhausen im Jahr 1609 hinterlegt hatten. Doch seine Frau war kürzlich verstorben, dies war wohl der Anlaß, die Regelung von 1609 zwar grundsätzlich zu bestätigen, aber auch fortzuschreiben. Da Eberhard in den vergangenen Jahren die Besitzverhältnisse durch einige Güterverkäufe, aber auch Vergleiche und Prozesse neu geordnet hatte, wollte er diesen momentanen Besitzstand festschreiben.
Allerdings legte er auch schon fest, welches Kind welche Besitztitel und Rechte nach seinem Ableben zu erwarten hatte. Erbberechtigt waren vier Söhne und fünf Töchter. Der gesamte Grundbesitz und die damit verbundenen Ansprüche gingen an die Söhne, die Töchter hingegen sollten eine Mitgift von jeweils 2.000 Goldgulden erwarten können. Allerdings verfügte Eberhard auch, daß für den Fall, daß alle vier Söhne ohne männlichen Erben bleiben, die Töchter “lehnsfähig” sein sollten.
Vererbt wurden übrigens nicht nur Güter. Auch ein Amt war zu verteilen: das kurkölnische Erbtürwärteramt ging an den vierten Sohn Hans Adam. Dieses Amt ist auch schon im 16. Jahrhundert bei der Familie Ketzgen nachweisbar. Es verdeutlichte nicht nur die besondere Dignität, der sich die Familie rühmen konnte, sondern auch die Verbundenheit mit dem kurkölnischen Territorium.
Die verschiedenen Güter, die Eberhard den jeweiligen Söhnen zuwies, zeigen nun, dass die Familie keineswegs nur im Erzstift Köln begütert war. Es gab ebenso auch Besitzungen im Herzogtum Jülich, aber auch im Herzogtum Kleve. Die verschiedenen Verheiratungen der Familie machen den Befund wenig überraschend. Es ist dazu auch ein Hinweis auf eine Adelslandschaft am Niederrhein, die eben nicht deckungsgleich mit einem Territorium war, sondern sich über eine größere Region hin erstreckte.
Die Regelung, die Eberhard hier im März 1624 vornahm, war keineswegs verfrüht. Denn vom Dezember 1625 datiert eine Eheabsprache, die Werner, einer von Eberhards Söhnen, traf: Hier wurde ganz beiläufig der Tod des Vaters erwähnt2.
- Erbregelung des Eberhard Ketzgen, 14. März 1624, in: Kloft, Jost (Bearb.): Inventar des Urkundenarchivs der Fürsten von Hatzfeldt-Wildenburg zu Schönsteig/Sieg, Bd. 5: Regesten Nr. 2251 bis 3507 (1607-1852) (Landschaftsverband Rheinland, Inventare nichtstaatlicher Archive, 31), Bonn 1988, Nr. 2440, S. 62. [↩]
- Ebenda, Nr. 2461, S. 68 f. [↩]
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Michael Kaiser (12. März 2024). 14. März 1624: Eine Nachlaßregelung im Hause Ketzgen. dk-blog. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/w03y