Auch im Jahr 1624 behielt die Katholische Liga das Gros ihrer Regimenter bei, die immer noch in weiten Teilen des Reichs Quartiere genommen hatten. Auch wenn es in diesen Monaten kaum oder gar keine Kämpfe gab, mußten diese Truppen unterhalten werden. Um diese Versorgungsfragen einer Armee, die hauptsächlich in ihren Garnisonen lag, auf eine neue Grundlage zu stellen, wurde eine neue Verpflegungsordinanz für die Reiterei erlassen.
Dieses Regelwerk für die Versorgung datierte vom 7. Juli 1624 und wurde vom Generalleutnant der Katholischen Liga Tilly erlassen, der immer noch im hessischen Hersfeld sein Hauptquartier hatte. Die vorliegende Abschrift dieser Ordinanz stammt allerdings nicht aus einem hessischen Archiv, sondern einem Bestand, der die Geschicke der Reichsgrafschaft Lippe im Dreißigjährigen Krieg illustriert1. Die Ordinanz hatte keinen definierten Bezugsraum, sondern galt ganz allgemein für alle Quartiere, in denen Ligatruppen untergekommen waren; hier aber diente sie offenbar dazu, die Verhältnisse der im Lippischen einquartierten Ligisten zu regulieren.
Der Anlaß war, wie gleich zu Beginn des Dokuments klargestellt wurde, eine bessere „außbringung“ des Militärs, also daß die Soldaten insgesamt auskömmlicher versorgt werden sollten. Mit anderen Worten: es sollten Mißstände abgeschafft werden. Und entsprechend schärfte die Ordinanz von vornherein gleich allen Militärs, Offizieren wie einfachen Soldaten, ein, „dz sie sich an diese vnsere ordinantz festiglich haltne, vndt dero Keines wegens zu wieder thuen“. Allerdings beanspruchte die Ordinanz auch ein Regelwerk zu sein, „danach sich herren oder Obrigkeiten gleichsfalß zu reguliren haben“: Landesobrigkeiten blieben also keine Verhandlungsspielräume; was die Verpflegungsordnung festlegte, galt auch für die betroffenen Territorien.
Zunächst legte die Ordinanz das Verhältnis von Soldaten und Bagagepferden fest: auf eine Kompagnie von 100 Mann sollten „mehr nicht alß funf vndt zwantzig Bagagie Pferde“ kommen – was die Obersten und Rittmeister selbst kontrollieren, im Notfall die überzähligen Pferde auch abschaffen sollten. Fixiert wurde die Entlöhnung der Kavalleristen, indem einem „Gemeinen Reuter“ pro Woche 2 ½ Reichstaler zustanden; er durfte dazu noch ein Pferd unterhalten. Angeschlossen daran wurde die Futterversorgung der Pferde geregelt, dabei auch zwischen den eigentlichen Kavalleriepferden sowie den Kutsch-, Bagage- und Fuhrpferden unterschieden. Und nur ein Marketender sollte pro Kompagnie zugelassen sein, keinesfalls aber bis zu fünf, wie es offenkundig bislang oft Praxis war.
Kontrolliert werden sollte auch, wer das Militärlager oder das Quartier verließ. Hier sollten konsequent Paßzettel erkennbar machen, wer befugt sei, das Lager zu welchem Zweck zu verlassen. Es war offenkundig, daß gerade bei derlei Ausflügen die Landbevölkerung unter Druck gesetzt wurde: Gewaltsam erpreßte Kontributionen und verschiedene andere unrechtmäßige Leistungen sollten damit verhindert werden, auch das „Roßtauschen“ sollte strenger kontrolliert werden, damit nicht gestohlene Pferde schnell weiterverkauft und damit nicht mehr dem ursprünglichen Besitzer zurückerstattet werden könnten. Auch Salvaguardien sollten besser geachtet werden; bislang verfehlten sie wohl weitgehend ihren Zweck.
Immer wieder wurde darauf insistiert, daß die Namen der Ausreitenden festzuhalten seien, daß überhaupt aktuelle Liste über die in den Quartieren einlogierten Soldaten nachzuhalten seien: die Durchsetzung solcher Regelungen bedurften also einer gut funktionierenden Militärverwaltung, zu der insbesondere auch die Offiziere angehalten wurden. Man mag daran ablesen, daß es womöglich weniger das Interesse eines Feldherrn wie Tilly war, daß eine solche Verpflegungsordnung erlassen wurde; viel mehr entsprach dies dem Kontroll- und Disziplinierungswunsch eines Kriegsherrn wie Maximilian von Bayern.
Allerdings darf man nicht außer Acht lassen, daß die erhobenen Verwaltungsdaten nicht allein der Militärverwaltung zur Verfügung stehen sollten: „Nicht weiniger sollen Obriste vndt Rittmeister dem amptman oder Schultheisen Jedes orts die ordentliche Nahmen, neben der ordinantz, gleichergestalt, waß wochentlich vff einen Jeden officirer, Reuter oder Soldaten gereicht, schrifftlich zugeben verbunden sein.“ Die lokalen Behörden wurden mit in dieses Kontrollsystem eingebunden, und man kann darin auch eine Form der Kooperation, vielleicht sogar eine vertrauensbildende Maßnahme sehen, die die Armee der Liga hier im Sinn hatte.
Dazu gehört auch der Hinweis, daß man „diesen vnsern befelch vndt Ordinantz, wie es die vnvermeidliche hohe Notturfft erfordert, verfaßen vndt zu Papier setzen vndt zu aller Menniglichen wißenschafft in Ordentlichen truckh bringen laßen“ wollte: Die Verpflegungsordnung war keineswegs nur ein Dokument für den Innenlauf der Militärverwaltung, sondern sollte dezidiert nach außen wirken. Mir ist kein Druck dieser Ordinanz bekannt, doch erscheint es unstreitig, daß man sich von dieser Regelung eine grundsätzliche Wirkung für die Versorgungsorganisation der ligistischen Kavallerie und der Truppen insgesamt versprach. Insofern wird man sie in eine Kategorie stellen können mit der sog. Schultheißenordnung, die in der Katholischen Ligaarmee gut zwei Jahre erlassen wurde2.
- „Verpflegunghs Ordinants Vff die Reuterey“, Hersfeld 7. Juli 1624, Abschrift im Landesarchiv NRW Abteilung Ostwestfalen-Lippe, L 60: Dreißigjähriger Krieg in Lippe (1649-1650), Nr. 197; https://dfg-viewer.de/show/?tx_dlf[id]=https%3A%2F%2Fwww.landesarchiv-nrw.de%2Fdigitalisate%2FAbt_Ostwestfalen-Lippe%2FL60%2F%7E001%2F00197%2Fmets.xml . [↩]
- “Instruction vor die Regiments-Schultheissen” in Auszügen bei Walter Ziegler (Bearb.), Altbayern von 1550-1651 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, Abt. I: Altbayern vom Frühmittelalter bis 1800, Bd. 3, Teile 1 u.2), München 1992, S. 984-988, dort nach Eugen von Frauenholz, Das Heerwesen in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges, 1.Teil: Das Söldnertum, 2.Teil: Die Landesdefension (Entwicklungsgeschichte des deutschen Heerwesens, 3), München 1938/39 244-258, datiert vom 16.10.1626, siehe dazu Kaiser, Politik und Kriegführung, S. 78, Anm. 87. [↩]
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Michael Kaiser (9. Juli 2024). 7. Juli 1624: Eine Verpflegungsordnung für die Reiterei. dk-blog. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/11zke