Im 17. Jahrhundert war es längst üblich, daß die Obrigkeit die öffentliche Ordnung, aber auch viele Verhältnisse, die heute als privat gelten, in sog. Policeyordnungen regulierte. In Krisenzeiten, die die gesellschaftliche Ordnung an sich bedrohten, empfand es eine Obrigkeit erst recht als notwendig, sich als stabilisierender Faktor inmitten einer aus den Fugen geratenden Welt darzustellen.
Entsprechende Mandate und Edikte sind vielfach überliefert1, am 10. August 1624 erließ nun auch der Kurfürst von Sachsen eine Eheordnung für seinen Herrschaftsbereich2. Auch in diesem Fall begann der Text mit einem theologischen Rekurs, daß „der Allmächtige Gott in seinem Worte alle unordentliche Vermischung nicht allein ernstlich verboten / sondern mit der Sündfluth / wie auch Feuer vom Himmerl / und auff andere Weise mehr / schrecklich gestrafft” habe. Das kursächsische Mandat bezog sich daneben auch noch auf die „Kayserlichen geschriebenen Rechten”, um vor dem derzeit wiederum grassierenden „Laster der unzüchtigen unordentlichen Vermischungen / und Verachtungen des heiligen Ehestandes“ zu warnen.
Adressiert waren vor allem die Pfarrer und Kirchendiener, die diese Ordnung den Untertanen bekannt machen und zu ihrer Einhaltung mahnen sollten; ebenso waren die kursächsischen Amtleute aufgefordert, entsprechendes Fehlverhalten „ohne längern Auffzug oder andere Weitläuffigkeit“ zu bestrafen. Das Mandat legte zudem fest, daß diese Bestimmungen zweimal pro Jahr den Untertanen „von der Cantzel / der gantzen versamleten Gemeine“ zur Kenntnis gebracht werden sollten, damit „sich niemand durch Unwissenheit zu entschuldigen haben möge“; dies sollte „zum Ersten / Dominica II. post Epiphanias, und wiederum des anders Sontags nach Trinitatis“ erfolgen.
Die Eheordnung selbst war in fünf Punkte untergliedert. Der erste Punkt regulierte das Einverständnis der Eltern oder anderer Vormünder für die geplante Eheschließung; eine heimliche Verlobung oder Eheabrede sollte unbedingt verhindert werden. Es lag auch an dem Pfarrer, diesen Punkt wahrzunehmen und entsprechend den Konsens der Eltern vor der Eheschließung zu beachten. Der zweite Punkt legte den Kreis derer fest, die überhaupt eine Ehe eingehen konnten; hier sollte vor allem eine allzu enge Verbindungen unter „Blutsfreunden“, wie es hier genannt wurde, vermieden werden.
Der dritte Punkt, recht knapp gehalten, widmete sich dem Thema, daß Ehegatten „so einander bößlich verlassen“. Hier wurde klar gestellt, daß die Ehe unauflöslich sei; eine Trennung war nicht vorgesehen. Vielmehr mußte eine Versöhnung erfolgen. Entsprechen wurde festgelegt, daß „beyde / oder das eine Theil / so unversühnlich / mit Gefängnis so lang gestrafft werden / biß sie einander / wie sichs gebühret / Ehelich beywohnen“3.
Ausführlich führte der vierte Punkt die Strafen für Unzucht und Ehebruch auf; alle entsprechenden Kombinationen für diese Verfehlungen wurden aufgeführt und mit den entsprechenden Sanktionen beschrieben. Hier mit abgehandelt wurden auch die verschiedenen Fälle von Vergewaltigungen. Eigens beschrieben wurden die Fälle von Prostitution und auch Zuhälterei; wobei eigens auf Fälle verwiesen wurde, daß „ein Ehemann sein Eheweib / oder die Eltern ihre Kinder um Geld oder schändlichen Geniesses willen / iemand Ehebruch oder Unzucht mit ihnen zu treiben / nachsehen oder zulassen“. Abschließend ging dieser Passus auf Tänze, „verdächtige Zusammenkunffte[.]“ und „leichtfertige Kleider und Trachten“ ein, die Unzucht beförderten und deswegen einzuschränken und zu kontrollieren seien. Dazu wurde eigens die Person des „Hauß-Vater[s]“ als verantwortlich angesprochen.
Der fünfte und letzte Punkt wandte sich der Hochzeit an sich zu. Hier wurden die entsprechenden Zeiten im (Kirchen-)Jahr angesprochen, an denen Verheiratungen (nicht) möglich sein sollten. Besonders wurden die Aufwände für Hochzeitsfeierlichkeiten thematisiert, die zu begrenzen waren. Aber auch die Frage der Wiederverheiratung von Witwen und Witwern war ein Thema; hier wurde für erstere ein ganzes Jahr Trauerzeit festgelegt, während Witwer nur ein halbes Jahr trauern mußten. Insgesamt rückte bei dieser Thematik der Pfarrer als für den korrekten Ablauf besonders verantwortliche Person in den Mittelpunkt.
- Siehe die Beispiele für die Reichsstadt Nürnberg und die Stadt Lauban: 30. Mai 1623: Nürnberg und das Laster der Unzucht. dk-blog. Abgerufen am 2. August 2024 von https://doi.org/10.58079/nsnl ; 12. Januar 1623: Lauban reguliert Hochzeitsfeiern. dk-blog. Abgerufen am 2. August 2024 von https://doi.org/10.58079/nsn1 . [↩]
- Ehe-Ordnung/ Wie dieselbe in Seiner Churfürstl. Durchl. Chur-Fürstenthumb und Landen öffentlich von den Cantzeln des Jahrs zweymal abgelesen/ und gehalten werden soll , Dresden 1624, http://digital.slub-dresden.de/ppn324058217 ; VD17 14:698025L . [↩]
- Im Anhang zur Eheordnung folgte noch eine „Figur / Daraus die Grad und Glieder der Blutfreundschafft in Ehesachen zu rechnen“, wobei ein allgemeiner Stammbaum die Verwandtschaftsgrade übersichtlich anzeigte; als zweite Referenz folgte noch ein Mandat zur selben Thematik vom 11. Mai 1623. [↩]
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Michael Kaiser (13. August 2024). 10. August 1624: Kursachsen erläßt eine Eheordnung. dk-blog. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/1266z