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7. September 1624: Eine landesherrliche Mahnung

Jede Obrigkeit hatte dafür zu sorgen, daß in ihrem Rechtsbereich gute Ordnung gehalten wurde. Das galt unabhängig von Kriegszeiten, war aber womöglich in solchen erst recht herausfordernd. Allgemein schwierig in der Vormoderne war jedoch die Durchsetzung von gesetzten Normen. Entsprechend häufig wurden Verordnungen und Edikte wiederholt.

Genau dies zeigte sich in einem Druck, den Herzog Friedrich Ulrich von Braunschweig am 7. September 1624 veröffentlichen ließ1. Gerichtet an die „Ehrbare[n] Liebe[n] Getrewe[n]”, ermahnte der Herzog zur nachhaltigen Erinnerung an seine zuvor publizierten Verordnungen. Üblich war es, landesherrliche Verfügungen von der Kanzlei verlesen zu lassen; dazu wurden gedruckte Exemplare für alle Untertanen sichtbar öffentlich angeschlagen: dies sprach dieser Druck hier auch an. Doch dem Text ist deutlich der Unmut abzulesen, daß landesherrliche Verfügungen eben nicht nachhaltig genug bekannt gemacht würden. Explizit hieß es in der Verordnung, es reiche nicht aus zu denken, „daß es an der publication [sc. der landesherrlichen Edikte] gnug / vnd keine Achtung mehr darauff zu geben / Sondern von Wochen zu Wochen / ja Tagen zu Tagen dahin mit allem fleiß sehet / damit denselben2 aller schuldigen Gebühr nachgesetzt werden muge“.

Konkret bezog sich der Herzog am 7. September auf zwei Edikte, die er erst kürzlich erlassen hatte. Einmal ging es um Verordnungen gegen „die Gardebruder vnnd Außlendische Bettler / Wie auch die falschen Muntzer betreffend“. Nachweisbar sind solche Verordnungen für den 25. August und 2. September 16243. Damit waren zwei in dieser Zeit typische Probleme angesprochen. Immer noch gab es das Problem der schlechten Münzsorten, die seit der Kipper- und Wipperzeit im Umlauf waren.

Und erst recht gab es das Problem umherstreifender Söldner: häufiger bekannt waren Klagen über Ausschreitungen von Militärs, die im Rahmen von Einquartierungen und Fouragieraktionen die Bevölkerung drangsalierten4. Nicht weniger schwierig war es aber, wenn Truppen abgedankt wurden, und die nun arbeitslos gewordenen Kriegsknechte buchstäblich auf der Straße standen. Vielfach als Bettler diffamiert, waren sie immer noch gefährlich und stellten eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung dar, die einen Landesherrn zu entsprechenden Maßnahmen veranlaßte. Zwar sah die Katholische Liga weiterhin verdächtige Anzeichen für Rüstungen im Niedersächsischen Reichskreis5, doch letztlich konnten es sich viele Reichsstände in dieser Region gar nicht leisten, weiterhin Söldner in Bestallung zu nehmen. Viele von ihnen waren also arbeitslos und zogen durch die Lande in der Hoffnung, irgendwo unterzukommen.

Das vorliegende Edikt hatte jedoch eine andere Stoßrichtung. Hier sorgte sich der Landesherr um eine mangelhafte Umsetzung seiner Verordnungen. Entsprechend eindringlich erließ er nach den Edikten vom 25. August und 2. September nochmals eine Verfügung, die auf die unbedingte Beachtung seiner Anweisungen hinwies.

  1. Von Gottes Gnaden/ Friederich Ulrich/ Hertzog zu Braunschweig und Lüneburgk/ [et]c. : Unsern Gunst zuvor/ Ehrbare Libe Getrewe/ Beykommend habt ihr etzliche Edicta die Gardebrüder unnd Außlendische Bettler/ wie auch die falschen Müntzer betreffend zu empfangen … ; Datum auff Unser Veste Wolffenbüttel/ Am 7. Septembris Anno 1624. o.O. 1624, 23:644575M . []
  2. = den Edikten. []
  3. 23:644363D und 23:644572P . []
  4. Vgl. etwa zum Edikt vom Vorjahr: 3. April 1623: „als wann es in Feinden Landen were“. dk-blog. https://doi.org/10.58079/nsnd . []
  5. Siehe 22. Mai 1624: Neue verdächtige Werbungen. dk-blog. https://doi.org/10.58079/11ou2 . []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (15. September 2024). 7. September 1624: Eine landesherrliche Mahnung. dk-blog. Abgerufen am 20. April 2025 von https://doi.org/10.58079/12avb


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