Gemäß der ständestaatlichen Organisation der Territorien oblag es dem Landesherrn, die Landstände zum Landtag einzuberufen. Das jus convocandi lag eindeutig bei der Landesobrigkeit, auch wenn in einigen Territorien die Stände immer wieder versuchten, eigenmächtige Zusammenkünfte als legitim erscheinen zu lassen. Was aber, wenn eine auswärtige Macht die Landstände einberief?
Dies war der Fall am 4. Februar 1625, als acht Ritter und Vertreter der Städte Eschwege, Homberg und Rotenburg zu Beratungen in Hersfeld zusammenkamen1. Bereits am 30. Januar hatte Tilly die Landstände von Hessen-Kassel dazu eingeladen, der nun schon seit vielen Monaten in Hersfeld seit Hauptquartier bezogen hatte. Erbprinz Wilhelm, der für seinen Vater Landgraf Moritz damals die Amtsgeschäfte führte2, und sein Räte waren nicht erschienen – zu sehr fühlten sie sich brüskiert von diesem Eingriff in die landesherrliche Prärogative.
Den Anlaß für die Einberufung der Landstände enthüllte die Proposition, die Tilly am 5. Februar vortragen ließ – vorgetragen übrigens von Hans Christoph von Ruepp, der als kurbayerische Generalkommissar ein enger Mitarbeiter des ligistischen Feldherrn war3. In diesem Vortrag wurden schwere Vorwürfe gegen den Landgrafen laut, daß er eine dem Kaiser gegenüber feindselige Haltung an den Tag lege. Da Tilly nun in Bälde abziehen müsse, sei nun sicherzustellen, daß die hessischen Landesfestungen Kassel, Ziegenhain und St. Goar nicht von feindlichen Kräften übernommen und kontrolliert werden würden. Für entsprechende Versicherungen seien auch die Landstände zuständig. Falls es zu Feindseligkeiten in Hessen-Kassel gegenüber den Kaiserlichen – worunter auch die Armee der Katholischen Liga zählte – komme, müßte das Land mit militärischen Gegenmaßnahmen rechnen.
Dies waren unverhüllte Drohungen, die durchaus Eindruck auf die Ständevertreter machten. Diese reagierten allerdings, wie Landstände es immer taten, wenn die Situation brenzlig wurde: sie verwiesen darauf, daß sie mit den anderen, hier nicht in Hersfeld anwesenden Mitständen darüber beraten müßten; auch wollten sie mit ihrem Landesherrn das Gespräch suchen. Allerdings, auch das war eine Floskel, aber hier nicht unwichtig, verwiesen sie darauf, daß sie in Devotion gegenüber dem Kaiser verharren wollten.
Die Drohung Tillys, der ansonsten als Kommissar des Kaisers, damit als Vertreter der Reichsgewalt auftrat und somit sein Handeln rechtlich abgesichert sah, traf ein Territorium, das tief zerrissen war von dem nun schon Jahre andauernden Konflikt zwischen dem Landgrafen und den Landständen4. Dies war auch Tilly klar, dessen Konvokation der Landstände genau darauf zielte, den innerterritorialen Konflikt für die eigene Politik auszunutzen. Die Landstände konnten sich Anfang 1625 zwar von der kaiserlichen Seite wertgeschätzt fühlen als politischer Ansprechpartner – genauso wie der Landgraf diesen Vorgang als Schwächung, ja Demütigung ansehen mußte. Doch angenehm war die Situation für die Landstände trotzdem nicht, denn eine militärische Besetzung durch die Truppen der Liga würde erneut starke Belastungen mit sich bringen, die am Ende auch sie selbst trafen.
- Siehe Günter Hollenberg (Hg.): Hessische Landtagsabschiede. 1605-1647 (= Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen, Bd. 33), Marburg 2007, Nr. 48a, S. 197. [↩]
- Moritz befand sich zu diesem Zeitpunkt außer Landes. [↩]
- Siehe hier die Paraphrase bei Christoph von Rommel: Geschichte von Hessen, Bd. 7,3 (4,3, Neuere Geschichte von Hessen): Hessen-Cassel: L. Moriz I. mit dem Beinamen des Gelehrten, 1592-1627, Marburg 1839, S. 591-592. [↩]
- Nur als ein Beispiel: 30. Oktober 1621: Landgraf Moritz streitet mit Ständen und Räten. dk-blog. Abgerufen am 26. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/nsld . [↩]
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Michael Kaiser (4. Februar 2025). 4. Februar 1625: Tilly beruft die hessischen Landstände ein. dk-blog. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/138hk