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18. April 1625: Steuererhebung im Hochstift Münster

Krisen erfordern rasches, zupackendes Handeln. So war es auch in den Zeiten des Dreißigjährigen Kriegs, etwa bei Kurköln. Kurfürst Ferdinand sah im März nicht nur die heftigen Kämpfe zwischen spanischen und generalstaatischen Truppen im Umfeld von Breda, sondern auch wachsende aggressive Operationen im westfälischen Raum.

Entsprechend ordnete er einen Landtag in dem ebenfalls von ihm regierten Hochstift Münster an, um die dortigen Landstände zur Aufbringung weiterer Truppen für den Grenzschutz zu überzeugen1. Der Landtag in Münster fand am 18. April sein Ende und verabschiedete Beschlüsse zu den „angelegenen Nothwendigkeiten / vnd obliggenden Beschwernussen“. Was hier sehr allgemein und vage formuliert war, hatte einen sehr ernsten Hintergrund, denn angesichts der Bedrohungslage verabschiedete der Landtag eine „Person: oder Hauptschatzung aller vnd jeder berürtes Stiffts Geist: vnd Weltlichen Eingesessenen / so vber zwölff Jahren alt“. Es handelte sich also um eine Kopfsteuer, die mit der genannten Altersspezifikation jeden Einwohner im Hochstift betraf und der Defension des Territoriums dienen sollte.

Die dazu gedruckte Verordnung bot nun eine Übersicht, was die einzelnen Personen zu zahlen hatten2. Denn wenn diese Kopfsteuer auch alle traf, so unterschied sich der geforderte Betrag doch entsprechend der ständischen Qualität und damit auch dem finanziellen Vermögen. Die Liste begann mit den Domherren, Konventualen der Klöster und Kanonikern, ging über weitere geistliche Ämter und Würden zu den weltlichen Würden wie Rechtsgelehrte, Richter, Gografen, Amts- und Gerichtsvögte bis zu den Handwerkern, Bauknechten, Dienstmägden, Feldboten und Tagelöhnern und Kötter weiter.

Diese „Schatzung“ sollte von den Pastoren, Kirchenräten und Adelsvertretern „oder in mangel deren“ von vornehmen Gutsherren auf Grundlage erstellter Register durchgeführt werden. Kinder unter zwölf Jahre waren, wie gesagt, ausgenommen, aber auch „offenbare kendtliche Armen / auch so vnuermögenheit halben von Hauß vnd Hoff verlauffen“. Überhaupt sollte, wie es weiter unten hieß, diese Steuererhebung nach „Form / Maaß / vnd Bescheidenheit“ durchgeführt werden, worauf eigens nochmal die Bürgermeister hingewiesen wurden, denen „auff jhr Gewissen gleichfals heimbgestelt“ wurde, „diejenige so wegen kentlicher Armuth / vnd sonsten / wie obgemelt / mit diser Schatzung zuverschonen in specie, vnd mit Nahmen in jhren Registern zuverzeichnen.“ Es sollte also eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und ein Auspressen derjenigen, die tatsächlich unvermögend waren, verhindert werden. Ob auch hier, wie so oft in der Vormoderne, ein derartig deutlicher normativer Hinweis als Indiz für entsprechende Problemlagen zu werten ist, muß offen bleiben.

Auffällig ist allerdings, daß das gedruckte Mandat vom 31. August 1625 datierte. Der Bezug zum Landtagsbeschluß vom 18. April war aber eindeutig. Doch offenbar dauerte es so lange, bis man im Hochstift die Umsetzung dieser Steuererhebung anordnen konnte. Wenn der Kurfürst von Köln also eine schnelle finanzielle Geldhilfe im Frühjahr 1625 erwartet hatte, bot der Landtagsrezeß vom April dafür die Voraussetzung. Die Umsetzung war hingegen deutlich verzögert.

  1. Siehe 16. März 1625: Eine Bedrohung aus dem Osten. dk-blog. Abgerufen am 23. März 2025 von https://doi.org/10.58079/13idf . []
  2. “Des Hochwürdigsten, Durchleuchtigsten, Fürsten vnnd Herrn, Herrn Ferdinanden, Ertzbischouen zu Cölln, … thun kundt vnd geben allen vnd jeden … Was massen auff jüngst am 18. Aprilis jetzlauffenden 1625. Jahrs allhie in der Statt Münster beschlossenem Landtag, zu abrichtung gemelten Stiffts angelegenen Nothwendigkeiten, vnd obliggenden Beschwernussen eine Person: oder Hauptschatzung aller vnd jeder berürtes Stiffts Geist: vnd Weltlichen Eingesessenen, …: … Welches geschehen am 31. Augusti, Anno 1625.”, VD17 12:754580L, urn:nbn:de:bvb:12-bsb00095844-7 . []

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (15. April 2025). 18. April 1625: Steuererhebung im Hochstift Münster. dk-blog. Abgerufen am 19. April 2025 von https://doi.org/10.58079/13r7u


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