Notzeiten verschärften naturgemäß die Lebensverhältnisse vieler Menschen. Besonders der Krieg konnte Existenzen vernichten. Kein Wunder, daß die Zahl der Bettler anstieg.
Menschen in Not zu helfen, war dabei christliche Pflicht. Das Betteln war deswegen nicht an sich verfemt. Doch auch hier gab es Grenzen, und die vormoderne Obrigkeit sah durch Bettler, die außerhalb der Gesellschaftsordnung standen, auch eine gewisse Gefährdung dieser ständischen Ordnung. Die Regulierung des Bettelwesens war deswegen eine obrigkeitliche Aufgabe, so wie jede Obrigkeit für eine „gute Policey”, also eine gute öffentliche Ordnung, zu sorgen hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Episode zu sehen, die sich im April 1625 in der Stadt Lauban in der Oberlausitz abspielte.
Am 7. April dieses Jahres verabschiedete der Rat eine Ordnung, gemäß dieser den Bettlern „zwene zeichen, dieselben anzuhengen solten gegeben vnd hierdurch ein verscheid gemachet werden”1. Es ging also um eine öffentliche Markierung all derjenigen, „so des bettelns bedurftig”. Die Initiative dazu war von den Geschworenen, wie es hieß, ausgegangen, die auch einen triftigen Grund für diese Maßnahme angaben: Das Betteln sei „so gar gemein“2, wobei viele Bettler „mehr hetten als mancher der ihnen geben solte“. Auf diese Argumentation ließ sich der Rat also ein und verfügte die entsprechende Ordnung.
Allerdings funktionierte die Umsetzung gar nicht so gut, wie es in den Annales Laubanenses weiter hieß. Denn die Bürgerschaft selbst war gar nicht bereit, diese Ordnung zu respektieren. Die Bürger wandten ein, „der Rath wurde ihnen ja nicht verbitten Almoeß zugeben weme sie wolten“: und so ignorierten sie diese Anordnung, was zur Folge hatte, daß „die zeichen nicht mehr gebrauchet worden“.
Offenbar sah die Bürgerschaft in dieser Ratsverordnung keineswegs eine Schutzmaßnahme zu eigenen Gunsten, sondern vielmehr eine Behinderung in der Ausübung der eigenen Caritas. Dies aber wollten die Bürger in Lauban offenbar nicht hinnehmen und unterliefen die Anordnung, die sich daraufhin von selbst erledigte.
Die Schreiber der Annales Christoph Wiesner ließ diesen Ausgang nicht unkommentiert, denn das Scheitern der Laubaner Bettelverordnung beschloß er mit dem Hinweis, „Wie dann gemeiniglich gutte Ordnungen nicht lange gehalten werden“. Er sah also das Verhalten der Bürger kritisch und hätte sich eine rigorosere Durchsetzung der guten Policey gewünscht.
- So der Bericht in den Annales Laubanenses Tomus III fol. 237’ , oai:bibliotekacyfrowa.pl:119030 , Biblioteka Cyfrowa Uniwersytetu Wrocławskiego. [↩]
- War also so üblich geworden und hatte derart überhand genommen. [↩]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (1. April 2025). 7. April 1625: Vergebliche Maßnahmen gegen das Betteln. dk-blog. Abgerufen am 17. Juli 2025 von https://doi.org/10.58079/13lyn