Bereits seit September 1625 verhandelten Vertreter der kaiserlichen Seite mit den Ständen des Niedersächsischen Reichskreises über eine Beilegung des kriegerischen Konflikts. Zu Beginn des Jahres 1626 wurde es immer deutlicher, wie verhärtet die Fronten waren. Ende Februar war allen Beteiligten klar, daß der Braunschweiger Interpositionstag gescheitert war1.
Vor dem Hintergrund ist die Initiative der niedersächsischen Kreisstände zu sehen, die am 4. März 1626 ein Avocatorialpatent veröffentlichten2. In diesem Dokument wandten sich die Kreisstände an die Untertanen in ihren Territorien und machten sie mit der aktuellen Situation vertraut. Dies geschah natürlich nicht zum ersten Mal; ähnliche Themen waren bereits in früheren Verlautbarungen angesprochen worden, etwa in Werbepatenten oder dem Aufbieten einer territorialen Verteidigungstruppe3. Insofern war das Patent vom März 1626 auch eine Selbstvergewisserung für alle Stände mitsamt ihrer Untertanenschaft, wie man sich politisch positionierte.
Eingangs stellten die Kreisstände noch einmal den legitimen Ansatz ihrer Rüstungen dar. Sie seien „nicht offensive, sondern defensive, nicht zu allerhöchstgemelter der Röm. K. Mt, des Heiligen Reichs oder desselben Chur-, Fürstenund Stende fursetzlicher Beleidigung, sondern einzig und allein zu dieses löblichen Nidersächsischen Craises Schutz und Versicherung“ gemeint. Um so mehr betonte das Patent den unrechtmäßigen Charakter des Einfalls der Truppen der Katholischen Liga unter Tilly und der kaiserlichen Armee unter Wallenstein ab Juli 1625. Der Text listete nochmals die Ausschreitungen des im kaiserlichen Namen agierenden Militärs, „das[s] man auch von Erb- und Erzfeinden christlichen Namens ein Ergers oder Grausamers nich hette vermuten können“.
Die für diese militärischen Aktionen vorgebrachten Erklärungen tat man hier als vorgeschoben ab; vielmehr wies das Patent darauf hin, daß es hier vor allem um „die vor lengst gefaste Intention und Ausreutung der in Auspurgischer Confession als der alleinseligmachenden, götlichen, wertbegriffenen, wahren christlichen Religion” zu tun war. Diesen Eindruck, so wies das Patent aus, habe sich auch bei den Braunschweiger Verhandlungen erneut bestätigt, in denen keinerlei religionspolitische Garantien gegeben werden konnten. All dies machte die Verteidigungsanstrengungen des Niedersächsischen Reichskreises um so legitimer.
Dabei gingen die Kreisstände in diesem Moment noch einen Schritt weiter: Sie verlangten von allen „unter beiden widrigen Armeen4 sich befindende evangelische oder Auspurgischer Confession zugetane Officier, Reuter und Soldaten“, daß sie diese Truppen verlassen und nicht weiter dort Kriegsdienst leisten sollten. Andernfalls, so drohten die Kreisstände, werde man sie „als Feinde und Verräter des Vaterlandes mit unnachlessiger Straf an Leib, Ehr und Guetern mit Verlust aller Recht und Gerechtigkeiten“ verfolgen. Und wer als nicht-niedersächsischer Untertan in diesen Truppen Dienst tat, würde als Verfolger der wahren christlichen Religion „keine Quartir“ gegeben werden – also kein Pardon im Kampf. Dies war die Kernbotschaft des Dokuments, das deswegen auch ein Avocatorial- oder Abmahnungpatent war, indem es die Adressierten ultimativ aufforderte und mit entsprechenden Strafen drohte.
Das war alles an sich schon eine sehr starke Ankündigung. Hier aber wirkte sie um sich starker, als diese Drohungen – und genau dies war hier ausgesprochen – sich gegen Angehörige des kaiserliche Militärs wandte. Diese wurden im Prinzip aufgefordert, nicht mehr für die Sache des Kaisers zu kämpfen, da sie sonst mit der unnachgiebigen Gegenwehr zu rechnen hätten. Das Patent war zwar in erster Linie an die Untertanen des niedersächsischen Kreisstände gerichtet; gleichzeitig war es aber auch eine markige Botschaft an die Söldner der Armeen Tillys und Wallensteins. Und so trug es auch zur weiteren Eskalation des Kriegs bei, der in wenigen Wochen, wenn die Feldzugssaison wieder begann, mit neuer Intensität aufgenommen werden würde.
- Die Beratungen plätscherten noch im März dahin, brachen dann aber ohne Ergebnis ab; siehe immer noch Julius Otto Opel, Der niedersächsisch-dänische Krieg, Bd. 2: Der dänische Krieg 1624-1626, Magdeburg 1878, S. 369-397. [↩]
- Abmahnungspatent der Fürsten und Stände des Niedersächsischen Reichskreises, Braunschweig 4. März 1626 (a.St.), in: Documenta Bohemica Bellum Tricennale Illustrantia, Bd. 4: Der Dänisch-Niederdeutsche Krieg und der Aufstieg Wallensteins. Quellen zur Geschichte der Kriegsereignisse der Jahre 1625-1630, hrsg. von Josef Kollmann, Prag 1974, Nr. 183, S. 100-102. [↩]
- Siehe zum Beispiel: 15. Januar 1625: Verteidigungsmaßnahmen im Herzogtum Braunschweig-Lüneburg. dk-blog. Abgerufen am 28. Februar 2026 von https://doi.org/10.58079/1337n . [↩]
- Also die Armee der Katholischen Liga unter Tilly und die des Kaisers unter Wallenstein. [↩]
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Michael Kaiser (10. März 2026). 4. März 1626: Ein niedersächsisches Avocatorialmandat. dk-blog. Abgerufen am 11. April 2026 von https://doi.org/10.58079/15ugv