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Niederländische Kriegsartikel, II

Nach dem Versuch der historischen Kontextualisierung heute zu Struktur und Inhalt der generalstaatischen Kriegsartikel von 1625. Denn wie es im ausführlichen Titel heißt, geht es vor allem darum, „wie man sich in Kriegen verhalten soll/ Auch von Verbrechung und was vor Straffe darauff erfolge/ eigentlich verfasset sind“. Der Druck bietet auch gar nicht mehr zur Einführung in die Schrift: Wer für diese Kriegsartikel verantwortlich zeichnet oder aus welchem Jahr sie datieren (1625 ist zunächst nur das Druckdatum), ist nirgends vermerkt. Nach der Titelseite und dem Reichsadler geht es sofort mit der Abfolge der Einzelbestimmungen los. Das muß nicht verwundern; die Zeitgenossen, so kann man wohl unterstellen, wußten, was sie von Kriegsartikeln oder einer Kriegsordnung zu erwarten hatten.

Insgesamt umfaßt das Regelwerk 62 einzelne Paragraphen, deren Umfang zwischen 3 bis 10 Zeilen schwankt; es handelt sich also um recht eingängige Verordnungen, die direkt auf die jeweilige Sache zu sprechen kommen. Eine weitere formale Binnenstrukturierung findet sich nicht; es gibt auch kein vorgeschaltetes Vorwort oder desgleichen und ebenso wenig eine Schlußbemerkung: Am Ende bietet Nr. 62 nur den abschließenden Hinweis, daß sich Söldner, wenn sie die Artikel nicht gehört, nicht verstanden oder wieder vergessen haben sollten, ihrerseits bei ihrem Vorgesetzten danach erkundigen sollten. An der Stelle wird auch deutlich, wie sehr Kriegsartikel im 17. Jahrhundert längst eine Normsetzung geworden waren, die allein vom Kriegsherrn vorgenommen wurde. War eine solche Kriegsordnung in der Blütezeit des Landsknechtwesens noch das Ergebnis der Verhandlungen, in denen sich die Gemein der Kriegsknechte mit ihrem Obersten als Regimentschef auf die Rahmenbedingungen des Kriegsdienstes konsensual einigte, dominierte zur Zeit des Dreißigjährigen Kriegs die Obrigkeit: Sie legte von sich aus fest, was die Regeln des Soldatendaseins ausmachten (dazu grundsätzlich Baumann und Burschel).

Den Auftakt der Kriegsordnung bildeten zwei Paragraphen, die religiöse Verfehlungen sanktionierten. Zuerst wurde derjenige, der „Gottes des HERRN Nahmen vnnützlich führet / oder schmehet/“ verurteilt: beim ersten Mal zu einer Geld- und Gefängnisstrafe, schon beim zweiten Mal allerdings zu einer Körperstrafe („sol seine Zunge / mit einem glüenden Eisen durchstochen“), verbunden mit seiner Entwaffnung und dem Landesverweis. Der zweite Artikel weitete das Delikt der Gotteslästerung aus, indem auch die Verspottung der Heiligen Schrift und der Kirchenbediensteten unter Strafe gestellt wurde.

Sicherlich spielte hier die Vorstellung vom frommen und gottesfürchtigen Landsknecht eine Rolle – ein Idealbild, das nur schwer mit der Realität in Einklang zu bringen war. Dabei ging es wohlgemerkt darum, daß der Söldner ein gottgefälliges Leben führt, sich mithin also disziplinieren läßt. Nach welcher konfessionellen Spielart dies erfolgen sollte, wurde hier nicht angesprochen. Übrigens kein überraschender Befund, denn in den Kriegsartikeln auch noch festzulegen, welcher Konfession die Söldner anzugehören hatten, konnte sich kein Kriegsherr leisten; eine Konfessionalisierung der Armeen war in dieser Zeit schlichtweg nicht durchsetzbar (siehe dazu auch meinen Artikel: Cuius exercitus, eius religio? Konfession und Heerwesen im Zeitalter des Dreißigjährigen Kriegs, in: Archiv für Reformationsgeschichte 91 [2000], S. 316-353). Ohnehin waren bereits diese beiden ersten Artikel angetan, nach der Kluft zwischen normativer Setzung und Realität zu fragen: Kriegsartikel legten eben nur die Normen fest, mitunter unter Androhung drakonischer Strafen – die Wirklichkeit in Kriegszeiten sah dennoch meist ganz anders aus.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (10. November 2015). Niederländische Kriegsartikel, II. dk-blog. Abgerufen am 11. November 2024 von https://doi.org/10.58079/nsde


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