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Niederländische Kriegsartikel, III

Noch einmal zu den Kriegsartikeln der Generalstaaten: Natürlich richtete sich das Hauptaugenmerk der Kriegsartikel nicht auf die Einhaltung religiöser Normen. Das Funktionieren der militärischen Organisation stand erwartungsgemäß im Mittelpunkt der Verordnungen. Nicht ganz klar wird aber die inhaltliche Systematik der Regulierungen. Im Folgenden greife ich daher einige Beobachtungen heraus, die mir besonders aufgefallen sind.

Viele Artikel kreisten um die militärische Obrigkeit, die auf unbedingten Gehorsam drängte und entsprechende Freiheiten der Söldner zurückdrängen und einhegen wollte. Nicht nur die Verhöhnung Gottes oder der Kirchendiener wurde unter Strafe gestellt, ebenso auch die Verspottung der Obrigkeit – wer so etwas tat, sollte „ohn einige Gnad am Leben gestraffet werden“ (Nr. 9). Andernorts wurde noch einmal Befehlsverweigerung thematisiert, dabei auch gleich Übergriffe gegen Offiziere (Nr. 38, auch 58). Gesondert behandelt wurde die Befehlsverweigerung noch in Kampfsituationen. „Wann Alarm gemacht wird“, sollten sich die Soldaten eben beim Fähnlein einstellen (Nr. 39), es auch unbedingt „beschirmen“ (Nr. 40). Eigens aufgeführt wurden ebenso Situationen, in denen der Soldat den ihm angewiesenen Posten verlassen (Nr. 41, ähnlich auch 43) oder gleich im Kampf reißaus genommen hatte (Nr. 42).

Besondere Aufmerksamkeit wurde offenbar allen Formen der Desertion gewidmet. Ganz allgemein wurde vor einem eigenmächtigen Dienstwechsel gewarnt, d.h. etwa von der einen Kompanie in eine andere (Nr. 12). Damit war offenbar noch nicht der Wechsel zur Armee des Feindes gemeint, der erst später in Artikel Nr. 45 gebrandmarkt wird: Falls man seiner doch noch habhaft werden würde, sollte er „mit dem Todte gestraffet werden“. Besonders gewarnt wurde vor dem, was heute „Unerlaubtes Entfernen von der Truppe“ genannt wird: wenn also ein Söldner seine Einheit verläßt, sei es aus dem Lager oder der belagerten Stadt, „sol gehangen werden“ (Nr. 15). Interessant war die exakte Maßangabe, mit der das Verbrechen genau abgemessen werden konnte: Schuldig war, wer sich „weiter als ein Schoß von einem Canon“ entfernt hatte (Nr. 14). In denselben Bereich fielen die Fälle, daß Söldner umherstreifen, um Vieh zu stehlen oder allgemein „vff die Freybeute“ gehen (Nr. 16 und 32). Aufschlußreich ist dies insofern, als bei den generalstaatischen Söldnern, die auf Reichsgebiet unterwegs waren, genau derartige Vergehen zu unterstellen waren.

Nicht nur Desertion war ein Problem, sondern generell der Ungehorsam. Vor Meuterei wurde eindringlich gewarnt (Nr. 10 und 11), dann aber auch vor jeder Form von Widersetzlichkeit. Dabei ging es nicht nur um militärische Vorgesetzte, sondern auch um Vertreter des militärischen Verwaltungsapparats wie die Kriegskommissare oder den Profosen, der polizeiliche Befugnisse hatte und für die Strafverfolgung zuständig war (Nr. 57 und 59). Explizit wurden verschiedene Formen von Musterungsbetrug angesprochen (Nr. 50-53). Diese Passagen machen insgesamt noch einmal deutlich, wie sehr die obrigkeitliche Perspektive die Kriegsordnung prägte: Es ging einfach nur um die Durchsetzung kriegsherrlicher Autorität. Belange der Söldner und ihre Rechte wurden hier gar nicht mehr thematisiert. Ja explizit wurde festgesetzt, daß ausbleibende Soldzahlungen noch lange nicht Beschwerden rechtfertigten – dies wurde eindeutig als „Auffruhr“ deklariert (Nr. 29).

Fehlt eigentlich irgendetwas? Aufgefallen ist mir, daß ein Verbot der Passauer Kunst oder anderer magischer Praktiken nicht auftaucht. In Kriegsartikeln anderer Heere tauchten solche Regularien damals durchaus auf. Aber es dürfte schwierig sein, aus diesem Befund besondere Schlüsse zu ziehen.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Michael Kaiser (17. November 2015). Niederländische Kriegsartikel, III. dk-blog. Abgerufen am 14. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/nsdf


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