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4. Februar 1625: Tilly beruft die hessischen Landstände ein

Gemäß der ständestaatlichen Organisation der Territorien oblag es dem Landesherrn, die Landstände zum Landtag einzuberufen. Das jus convocandi lag eindeutig bei der Landesobrigkeit, auch wenn in einigen Territorien die Stände immer wieder versuchten, eigenmächtige Zusammenkünfte als legitim erscheinen zu lassen. Was aber, wenn eine auswärtige Macht die Landstände einberief?

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